Vom deutschen Reiche üherhaupt. 23
desselben vom Ganzen loszureissene.. Vie speciellen Vorschriften
der Reichsverfassung, welche sich auf den Schutz des Reichsge-
bietes gegen äussere Angriffe und innere Störungen beziehen. wer-
den zweckmässig bei den einzelnen Materien abgehandelt, so die
Mobilmachung und kriegsbereite Aufstellung des Reichsheeres oder
eines 'Tmippentheils, die Anlegung von Festungen im Reichsgebicte,
die Verhängung des Belagerungszustandes u. a. w.
$ 251.
IV. Die Reichsangehörigen!,
Wie jeder Staat, eo hat auch das deutsche Reich in Land und
Volk seine dingliche und persönliche Grundlage. Die das
Volk bildenden Individuen bezeichuen wir als Unterthanen,
Staatebürger, Staatsgenossen, Staatsangehörige. Das
deutsche Reich, als wahrer Staat, zählt als Glieder nicht nur 25
Einzelstaaten, sondern 45 Millionen Deutscher. Es hebt den Begriff
des Staates auf, wenn man, wie Laband, das deutsche Reich als
eine Korporation betrachtet, die wieder nur aus Korporationen be-
steht 'S. 45). Die unmittelbare Verbindung, die Hingebung zu Ge-
horsam und Treue muss zwischen dem Staate und menschlichen
Individuen stattfinden. Somit sind alle Deutschen in staatsrecht-
lichem Sinne unmittelbare Unterthanen, Glieder, Genossen des
Reiches. »Die Eigenschaft der Mitgliedschaft, des Substrates ist
nicht ausschliesslich auf die Einzelstaaten beschränkt, sondern um-
fasst auch die Unterthanen, insoweit sie unmittelbar der Reichsge-
walt unterworfen sinde /Hänel). Dieser Begriff der Unterthanschaft
wird aber dadurch eigenthümlich modificirt, dass das deutsche Reich
kein einfacher, sondern ein zusammengesetzter Staat ist :$ 138.
8. 348), in welchem die Staatsaufgabe theils durch die Centralge-
walt, theils durch die Einzelstaaten gelöst wird. Nothwendige Folge
davon ist für jeden Deutschen ein doppeltes Bürgerrecht, eine dop-
pelte Staatsgenossenschaft. Dieser unleugbare Dualismus darf aber
nicht so gedacht werden, als ob sich diese beiden Bürgerrechte in
ganz getrennten Sphären bewegten. Wie die Staatsthätigkeit des
Reiches aufs engste und mannigfachste mit der der Einzelstaaten
t Lehrbuch. Buch I. Kap. U. Lit. $ 136. Not. 1. v. Gerber, Grundz.
%8 15—17. Besonders Anl UI. Laband, 1. 85 13—19. v. Rönne, L 99 fl. G,
Meyer, Jehrb. 86 75-79. S. 213—226. Scydel, Kommentar 8. 43. und bei
Hirth Ann, 1876. S, 135—179, Zorn 1, Buch V, $$ 15— 17. S. 252 —295.