Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

Vom deutschen Reiche üherhaupt. 23 
desselben vom Ganzen loszureissene.. Vie speciellen Vorschriften 
der Reichsverfassung, welche sich auf den Schutz des Reichsge- 
bietes gegen äussere Angriffe und innere Störungen beziehen. wer- 
den zweckmässig bei den einzelnen Materien abgehandelt, so die 
Mobilmachung und kriegsbereite Aufstellung des Reichsheeres oder 
eines 'Tmippentheils, die Anlegung von Festungen im Reichsgebicte, 
die Verhängung des Belagerungszustandes u. a. w. 
$ 251. 
IV. Die Reichsangehörigen!, 
Wie jeder Staat, eo hat auch das deutsche Reich in Land und 
Volk seine dingliche und persönliche Grundlage. Die das 
Volk bildenden Individuen bezeichuen wir als Unterthanen, 
Staatebürger, Staatsgenossen, Staatsangehörige. Das 
deutsche Reich, als wahrer Staat, zählt als Glieder nicht nur 25 
Einzelstaaten, sondern 45 Millionen Deutscher. Es hebt den Begriff 
des Staates auf, wenn man, wie Laband, das deutsche Reich als 
eine Korporation betrachtet, die wieder nur aus Korporationen be- 
steht 'S. 45). Die unmittelbare Verbindung, die Hingebung zu Ge- 
horsam und Treue muss zwischen dem Staate und menschlichen 
Individuen stattfinden. Somit sind alle Deutschen in staatsrecht- 
lichem Sinne unmittelbare Unterthanen, Glieder, Genossen des 
Reiches. »Die Eigenschaft der Mitgliedschaft, des Substrates ist 
nicht ausschliesslich auf die Einzelstaaten beschränkt, sondern um- 
fasst auch die Unterthanen, insoweit sie unmittelbar der Reichsge- 
walt unterworfen sinde /Hänel). Dieser Begriff der Unterthanschaft 
wird aber dadurch eigenthümlich modificirt, dass das deutsche Reich 
kein einfacher, sondern ein zusammengesetzter Staat ist :$ 138. 
8. 348), in welchem die Staatsaufgabe theils durch die Centralge- 
walt, theils durch die Einzelstaaten gelöst wird. Nothwendige Folge 
davon ist für jeden Deutschen ein doppeltes Bürgerrecht, eine dop- 
pelte Staatsgenossenschaft. Dieser unleugbare Dualismus darf aber 
nicht so gedacht werden, als ob sich diese beiden Bürgerrechte in 
ganz getrennten Sphären bewegten. Wie die Staatsthätigkeit des 
Reiches aufs engste und mannigfachste mit der der Einzelstaaten 
t Lehrbuch. Buch I. Kap. U. Lit. $ 136. Not. 1. v. Gerber, Grundz. 
%8 15—17. Besonders Anl UI. Laband, 1. 85 13—19. v. Rönne, L 99 fl. G, 
Meyer, Jehrb. 86 75-79. S. 213—226. Scydel, Kommentar 8. 43. und bei 
Hirth Ann, 1876. S, 135—179, Zorn 1, Buch V, $$ 15— 17. S. 252 —295.
	        
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