Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

10, Die auswärtigen Angelegenheiten. 333 
lassen, wo es sich um privatrechtliche Verhältnisse oder um Ange- 
legenheiten von bloss lokaler Bedeutung handelt, und unter der Vor- 
aussetzung, dass der Kongress solchen Vereinbarungen ausdrücklich 
zustimmt.' In ähnlicher Weise spricht die schweizerische Bundes- 
verfassung vom 29. Mai 1574 Artikel 5 das Recht, Bündnisse und 
Staatsverträge, namentlich Zoll- und Ilandelsverträge mit auswär- 
tigen Staaten einzugehen, ausschliesslich dem Bunde zu und räumt 
ausnahmsweise in Artikel9 den einzel Kantonen die Befugniss ein, 
Verträge über Gegenstände der Staatswirthschaft, des nachbarlichen 
Verkehrs und der Polizei mit auswärtigen Staaten abzuschliessen. 
Solche Verträge dürfen aber nichts dem Bunde und dem Rechte an- 
derer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten. (v. Orelli, Staatsrecht 
der Sch hen Eid haftS.83, MarquardsenIV 3). 
Die Verfassung des deutschen Reiches hat in Artikel 11 die völker- 
rechtliche Vertretung des Reiches in seiner Gesammtheit geregelt. 
Ueber die Verhältnisse der Einzelstaaten zum Auslande, insbesondere 
über die Frage, ob und inwieweit dieselben zum Abschlusse von 
Staatsverträgen mit fremden Staaten befugt sind, sagt dieselbe nichts. 
Nach dem allgemein anerkannten Grundsatze, dass den Einzelstaaten 
alle Rechte verblieben sind, welche ihnen nicht durch die Reichsver- 
fassung und spätere Reichsgesetze entzogen sind, ist es unzweifel- 
haft, dass ihnen auch das Recht, Vertrüge untereinander, sowie 
mit auswärtigen Staaten zu schliessen, belassen ist, soweit es nicht 
mit der Reichsverfassung in Widerspruch tritt. Es fragt sich nur, 
innerhalb welcher Grenzen dieses Recht ausgeübt werden kann. 
Entscheidend ist auch hier die Vertheilung der Staatsfunktionen 
zwischen Reich und Einzelstaaten. Das Vertragsrecht der 
Einzelstaaten reicht soweit wie ihre Zuständigkeit. 
Es ist dabei gleichgültig, ob irgend ein Gegenstand auf dem Wege 
der Gesetzgebung oder durch einen Staatsvertrag geregelt werden 
soll. Auf allen Gebieten, wo das Reich die Gesetzgebung aus- 
schliesslich an sich genommen hat, ist es daher auch unzulüssig, 
  
  
3 Sosagtauch derneueste deutsche Darsteller des nordamerikanischen Staats- 
rechtes H. v. Holst (bei Marquardsen IV. I. 3. S. 69): »Verträge und Bünd- 
nisse zu schliessen und in Verbi 
ten absolut verboten (Abschnitt I. Sekt. 10. $1!, Abmachungen und Vereinba- 
rungen irgend welcher Art mit einer auswärtigen Macht dürfen sie nur unter 
Zustimmung des Kongresses treffen. Die Abmachungen und Vereinbarungen 
unterscheiden sich darin von den Verträgen und Bündnissen, dass diese einen 
mehr bleibenden Charakter tragen, während jene nur einen augenblicklichen: 
Zweck haben und durch die Erfüllung ihre Erledigung finden«, 
 
	        
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