Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

Vom deutschen Reiche überhaupt. 2 
Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. Kein Deutscher 
darf in der Ausübung dieser Befugniss durch die Obrigkeit seiner 
Heimath oder durch die Obrigkeit seiner Heimath oder durch die 
Obrigkeit eines andern Bundesstaates beschränkt werden.« 
Durch diesen Artikel war weiter nichts bestimmt, als dass die 
Angehörigen des einen deutschen Staates in keinem andern deut- 
schen Staate schlechter gestellt werden dürfen, als die eigenen An- 
gehörigen, dass alle Zurücksetzungen, welche die Landesgesetz- 
gebungen damals noch so vielfach über die Angehörigen anderer 
deutschen Staaten verhängten, unmittelbar und sogleich aufgehoben 
sind. Insofern gab dieser Artikel 3 nicht nur, wie einige wollten, 
eine blosse Direktive für die Gesetzgebung der Zukunft, sondern 
unmittelbar anwendbares Recht, welches eine Unmasse veralteter 
Bestimmungen sogleich beseitigte. Auf der andern Seite bildete 
derselbe aber auch eine Beschränkung für die zukünftige Landes- 
gesetzgebung, indem dieselbe niemals solche Zurücksetzungen neu 
einführen durfte. Dagegen bestanden alle die Beschränkungen un- 
verändert fort, welche den Staatsangehörigen ebenso gut betrafen, 
wie den Angehörigen anderer deutschen Staaten. In Ländern, wo 
die Freizügigkeit durch Einspruch der Gutshertschaft und Gemeinde 
noch sehr beschränkt war, musste sich der Angehörige eines andern 
deutschen Staates diesen Beschränkungen ebenso gut unterwerfen, 
wie der Finheimische ; wo der Zunftzwang bestand, fesselte ihn die- 
ser ebenso, wie den Landesangehörigen. Erst nach und nach hat 
der wesentlich negative Inhalt des Artikel 3 dadurch positiven 
Gehalt gewonnen, dass die fortschreitende Reichsgesetzgebung die 
noch bestehenden Beschränkungen, welche den Einheimischen, wie 
den Angehörigen anderer deutschen Staaten gleichmässig trafen, 
immer mehr beseitigte, indem sie Gewerbefreiheit und Freizügig- 
keit einführten, indemsieden Rechtsschutz durch die grossen Justiz- 
gesetze einheitlich regelte. 
Durch diese gemeinrechtliche Regelung der wichtigsten 
Rechtsverhältnisse hat der Artikel 3, welcher in die Partikularge- 
setzgebung einzugreifen bestimmt war, wesentlich an Bedeutung 
verloren. Keineswegs hat dieser Artikel 3 aber beabsichtigt, das 
Staatsbürgerrecht der Einzelstaaten als solches aufzuheben oder ganz 
in das Reichsbürgerrecht aufgehen zu lassen. Er giebt dem Ange- 
hörigen jedes deutschen Staats allerdings das Recht zur Erlangung 
des Staatebürgerrechts in jedem andern deutschen Staate. Aber 
immerhin muss es selbständig erworben werden Es müssen gewisse
	        
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