Vom deutschen Reiche überhaupt. 2
Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. Kein Deutscher
darf in der Ausübung dieser Befugniss durch die Obrigkeit seiner
Heimath oder durch die Obrigkeit seiner Heimath oder durch die
Obrigkeit eines andern Bundesstaates beschränkt werden.«
Durch diesen Artikel war weiter nichts bestimmt, als dass die
Angehörigen des einen deutschen Staates in keinem andern deut-
schen Staate schlechter gestellt werden dürfen, als die eigenen An-
gehörigen, dass alle Zurücksetzungen, welche die Landesgesetz-
gebungen damals noch so vielfach über die Angehörigen anderer
deutschen Staaten verhängten, unmittelbar und sogleich aufgehoben
sind. Insofern gab dieser Artikel 3 nicht nur, wie einige wollten,
eine blosse Direktive für die Gesetzgebung der Zukunft, sondern
unmittelbar anwendbares Recht, welches eine Unmasse veralteter
Bestimmungen sogleich beseitigte. Auf der andern Seite bildete
derselbe aber auch eine Beschränkung für die zukünftige Landes-
gesetzgebung, indem dieselbe niemals solche Zurücksetzungen neu
einführen durfte. Dagegen bestanden alle die Beschränkungen un-
verändert fort, welche den Staatsangehörigen ebenso gut betrafen,
wie den Angehörigen anderer deutschen Staaten. In Ländern, wo
die Freizügigkeit durch Einspruch der Gutshertschaft und Gemeinde
noch sehr beschränkt war, musste sich der Angehörige eines andern
deutschen Staates diesen Beschränkungen ebenso gut unterwerfen,
wie der Finheimische ; wo der Zunftzwang bestand, fesselte ihn die-
ser ebenso, wie den Landesangehörigen. Erst nach und nach hat
der wesentlich negative Inhalt des Artikel 3 dadurch positiven
Gehalt gewonnen, dass die fortschreitende Reichsgesetzgebung die
noch bestehenden Beschränkungen, welche den Einheimischen, wie
den Angehörigen anderer deutschen Staaten gleichmässig trafen,
immer mehr beseitigte, indem sie Gewerbefreiheit und Freizügig-
keit einführten, indemsieden Rechtsschutz durch die grossen Justiz-
gesetze einheitlich regelte.
Durch diese gemeinrechtliche Regelung der wichtigsten
Rechtsverhältnisse hat der Artikel 3, welcher in die Partikularge-
setzgebung einzugreifen bestimmt war, wesentlich an Bedeutung
verloren. Keineswegs hat dieser Artikel 3 aber beabsichtigt, das
Staatsbürgerrecht der Einzelstaaten als solches aufzuheben oder ganz
in das Reichsbürgerrecht aufgehen zu lassen. Er giebt dem Ange-
hörigen jedes deutschen Staats allerdings das Recht zur Erlangung
des Staatebürgerrechts in jedem andern deutschen Staate. Aber
immerhin muss es selbständig erworben werden Es müssen gewisse