10. Die auswärtigen Angelegenheiten. 343
deshalb in der That wohlals Handelskonsuln bezeichnet werden.
Nach den neueren Gesetzen und Verträgen ist auch dieser Unter-
schied weggefallen. Wenn sie auch noch in erster Linie mit Han-
del, Schiffahrt und Verkehr zu thun haben, so haben sie sich doch
auch aller anderen nicht handel- und schiffehrttreibenden Staats-
angehörigen anzunehmen und mannigfach andere Geschäfte auch
politischer Art zu besorgen. Auch werden einzelne Konsulate zu-
gleich mit diplomatischen Geschäften betraut, während ebenso häufig
(lie Konsulatsgeschäfte mit einer Gesandtschaft verbunden werden.
In Betreff der Aufgaben und Verrichtungen lässt sich daher eine
scharfe Scheidung zwischen Konsuln und diplomatischen Vertre-
tern nicht mehr ziehen. Jene oben erwähnte Formel bezeichnet
höchstens ein Mehr oder Weniger, ein Vorherrschen dieser oder
jener Thätigkeit. Immer mehr geht unsere Entwickelung dahin,
die diplomatische Vertretung und das Konsulatwesen zu einem
einheitlichen Organismus zu verschmelzen, wie dies bereits in
Frankreich geschehen ist. Gegenwärtig unterscheiden sich bereits
Gesandte und Konsuln weniger durch die Natur ihrer amtlichen
Verrichtungen, als durch ihre Rangstellung und das Maass ihrer
persönlichen Vorrechte. Deshalb werden nur erstere als diploma-
tische Vertreter ihres Staates, als Glieder des »corps diplomatique«
angesehen, während die Konsuln an den sogenannten diplomatischen
Privilegien gar nicht oder nur in sehr untergeordneter Weise theil-
nehmen.
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2) Das Konsularrecht des deutschen Reiches.
Nach Artikel 47 unterliegt der Beaufsichtigung des Reiches und
der Gesetzgebung desselben: »Die Anordnung gemeinsamer konsu-
larischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird.« Arti-
kel 56 Absatz 1 der Reichsverfassung bestimmt dann weiter: »Das
gesammte Konsulatwesen des deutschen Reiches steht unter der
Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des
Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr anstellt.«
Der zweite Absatz lautet: »In dem Amtsbezirke der deutschen Kon-
suln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die
deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirke nicht vertretenen
Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmt-
lichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die
Organisation der deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, dass
die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch