Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

10. Die auswärtigen Angelegenheiten. 343 
deshalb in der That wohlals Handelskonsuln bezeichnet werden. 
Nach den neueren Gesetzen und Verträgen ist auch dieser Unter- 
schied weggefallen. Wenn sie auch noch in erster Linie mit Han- 
del, Schiffahrt und Verkehr zu thun haben, so haben sie sich doch 
auch aller anderen nicht handel- und schiffehrttreibenden Staats- 
angehörigen anzunehmen und mannigfach andere Geschäfte auch 
politischer Art zu besorgen. Auch werden einzelne Konsulate zu- 
gleich mit diplomatischen Geschäften betraut, während ebenso häufig 
(lie Konsulatsgeschäfte mit einer Gesandtschaft verbunden werden. 
In Betreff der Aufgaben und Verrichtungen lässt sich daher eine 
scharfe Scheidung zwischen Konsuln und diplomatischen Vertre- 
tern nicht mehr ziehen. Jene oben erwähnte Formel bezeichnet 
höchstens ein Mehr oder Weniger, ein Vorherrschen dieser oder 
jener Thätigkeit. Immer mehr geht unsere Entwickelung dahin, 
die diplomatische Vertretung und das Konsulatwesen zu einem 
einheitlichen Organismus zu verschmelzen, wie dies bereits in 
Frankreich geschehen ist. Gegenwärtig unterscheiden sich bereits 
Gesandte und Konsuln weniger durch die Natur ihrer amtlichen 
Verrichtungen, als durch ihre Rangstellung und das Maass ihrer 
persönlichen Vorrechte. Deshalb werden nur erstere als diploma- 
tische Vertreter ihres Staates, als Glieder des »corps diplomatique« 
angesehen, während die Konsuln an den sogenannten diplomatischen 
Privilegien gar nicht oder nur in sehr untergeordneter Weise theil- 
nehmen. 
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2) Das Konsularrecht des deutschen Reiches. 
Nach Artikel 47 unterliegt der Beaufsichtigung des Reiches und 
der Gesetzgebung desselben: »Die Anordnung gemeinsamer konsu- 
larischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird.« Arti- 
kel 56 Absatz 1 der Reichsverfassung bestimmt dann weiter: »Das 
gesammte Konsulatwesen des deutschen Reiches steht unter der 
Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach Vernehmung des 
Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr anstellt.« 
Der zweite Absatz lautet: »In dem Amtsbezirke der deutschen Kon- 
suln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die 
deutschen Konsuln üben für die in ihrem Bezirke nicht vertretenen 
Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmt- 
lichen bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die 
Organisation der deutschen Konsulate dergestalt vollendet ist, dass 
die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch
	        
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