10, Die auswärtigen Angelegenheiten. 345
Die Organisation des Konsulatwesens innerhalb der gesetz-
lichen Vorschriften ist lediglich Sache des Kaisers, wobei er nur in
finanzieller Beziehung durch das Budgetrecht des Bundesrathes und
des Reichstages gebunden ist. Es giebt drei Klassen von Konsuln:
Generalkonsuln, Konsuln und Vicekonsuln, von denen die
blossen Konsularagenten zu unterscheiden sind, welche ihren
Auftrag lediglich von einem Konsul empfangen haben und unter
dessen Aufsicht und Verantwortlichkeit gewisse konsularische Ge-
schäfte untergeordneter Art besorgen dürfen.
Das Konsularrecht des deutschen Reiches kennt sowohl Be-
rufskonsuln, als auch Wahlkonsuln, sogenanntes gemischtes
System. Die Berufskonsuln sind Beamte, welche eine gewisse vor-
geschriebene Berufsbildung erhalten und nachgewiesen habeu, aus
dem Konsulardienst ihren Lebensberuf machen und au den Ort ihrer
Bestimmung geschickt werden, darum consules missi; während
die Wahlkonsuln aus anderen, an dem betreffenden Orte wohnen-
den Personen, besonders Kaufleuten, gewählt werden. darum
consules electi, und mit ihren konsularischen Verrichtungen an-
dere Geschäfte privater Art verbinden können. Die Rechtsverhält-
nisse dieser beiden Arten von Konsuln sind allerdings mannigfach
verschieden bestimmt, darin aber stehen sich beide Arten gleich,
dass beide vom Reiche ernannte Beamte sind, welche
staatliche Funktionen auszuüben haben.
Die Ernennung aller Generalkonsuln, Konsuln und Vicekon-
suln erfolgt durch den Kaiser, nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesrathes für Handel und Verkehr; ! sie erhalten ein vom Kai-
ser vollzogenes Anstellungspatent. Darin liegt der staatsrecht-
liche Titel für ihre amtlichen Funktionen. Da aber der Konsul
seine Verrichtungen in einem fremden Staatsgebiete auszuüben hat,
so ist, als Korrelat der Ernennung durch die eigene Staatsgewalt,
die Genehmigung desjenigen Staates nöthig, in dessen Gebiet der
Konsul amtlich thätig werden soll. Diese wird unter dem Namen:
Exequatur, Placet, ertheilt. (Bulmerincegq in v. Holtzendorff's
Rechtslex. B. IS. 756 s. v. Exequatur). Frst durch das Zusam-
mentreffen des Anstellungspatentes der eigenen Staatsgewalt mit
! In dem bayerischen Schlussprotokoll vom 23. Nov. 1870, XII. Abs. 2 wurde
übrigens «die Zusicherung gegeben, dass Bundeskonsuln an auswärtigen Urten
auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das Interesse eines einzelnen
Bundenstaates als wünschenswerth erscheinen lässt, daas diesen geschehe.«