Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

348 11. Von den Funktionen des deutschen Reiches. 
nen, erkrankten oder sonst zur Führung eines Schiffes untauglich 
gewordenen Schiffers, auf Antrag der Betheiligten, einen anderen 
Schiffer einsetzen, sie sind befugt die Verklarungen aufzunehmen 
und bei Unfällen, von welchen die Schiffe betroffen werden, die er- 
forderlichen Bergungs- und Rettungsmaassregeln einzuleiten und 
zu überwachen, sowie im Falle der grossen Havarie, auf Antrag des 
Schiflsführers die sogenannten Dispache aufzunehmen. 
13) Bei Rechtsstreitigkeiten der Reichsangehörigen unter sich 
und mit Fremden sind die Konsuln berufen, nicht allein auf Antrag 
der Parteien den Abschluss von Vergleichen zu vermitteln, sondern 
auch das Schiedsrichteramt zu übernehnien, wenn sie in der durch 
die Ortsgesetze vorgeschriebenen Form von den Parteien zu Schieds- 
richtern ernannt werden. 
Eine eigentliche Gerichtsbarkeit haben die Konsulu in den 
christlich europäischen Staaten, wozu auch die Staaten Amerikas zu 
rechnen sind, nirgends, dagegen bestelıt, auf Grundlage besonderer 
Verträge oder rechtsgültigen Herkommens, eine wirkliche Konsu- 
largerichtsbarkeit fort in dem Gebiete der hohen Pforte, deren Va- 
sallenstaaten und einzelnen ostasiatischen Reichen. Dieses aus- 
nahmsweise Verhältnies bedarf einer besonderen Besprechung. 
6 368. 
4) Die Konsulargerichtsbarkeit im Auslande.! 
Diese Gerichtsbarkeit geht bis in die Zeiten des frühesten Mittel- 
alters zurück, wo bereits die italienischen Handelsrepubliken sich im 
Orient »dans les echelles du Levantı eine solche erworben hatten, wel- 
che auch nach Untergang des griechischen Reiches durch die soge- 
nannten Kapitulationen mit der hohen Pforte behauptet wurde. 
(Vergl. hierüber besonders F. Martens a.a. O.‘. Auch in neuerer 
Zeit war es für die im Gebiete des ottomanischen Reiches handel- 
treibenden Nationen, bei der bekannten Parteilichkeit und Unzu- 
verlässigkeit der türkischen Gerichte, Bedürfniss, eigene Richter 
! Das Hauptwerk hierüber ist: F. Martens, Das Konsularwesen und die 
Konsularjurisdiktion im Orient. Mit Ergänzungen des Autora und übersetzt von 
H. Skerst. Berlin 1874. Dasselbe ist auch für die Geschichte des Konsulat- 
wesens im Mittelalter, besonders der italienischen Handelsrepubliken, sehr 
lehrreich. Die Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln im Auslande wird am ein- 
gehendsten besprochen von Zorn in den Annalen (1992: S. 462.483. Brauer, 
Die deutche Justizgesetzgebung in ihrer Anwendung auf die amtliche Thätigkeit 
der Konsuln. 1879.
	        
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