360 IT. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
der eigenen Regierung ist damit nicht beseitigt, sondern nur durch
die Kriegsgewalt suspendirt, letztere ist als provisorische Nothgewalt
anzusehen und reicht nur so weit, als die Kriegszwecke es erhei-
schen. Durch die Okkupation werden auch keineswegs alle Gesetze
des ITeimathsstaates aufgehoben; sie dauern fort, soweit sie mit dem
/wecke der kriegerischen Okkupation vereinbar sind und nicht von
dem besetzenden Feinde ausser Kraft gesetzt werden. Dagegen
haben die von der heimischen Staatsgewalt nach der Okkupation
erlassenen neuen Gesetze in dem vom Feinde besetzten Gebiete
keine Geltung, da dieselbe in ihrer Wirksamkeit thatsächlich sus-
pendirt ist. Die besetzende feindliche Gewalt übt die gesetzgebende
Gewalt in dem okkupirten Lande nur so weit, ale es die kriege-
rischen Zwecke nöthig machen. Diese Gesetze verlieren aber ihre
Kraft mit dem Aufhören der Okkupation; sie werden definitiv mit
der erfolgten Abtretung.
Erst durch die Abtretung der betreffenden Gebietstheile durch
den besiegten Staat verwandelt sich die thatsächliche, aber mit be-
stimmten Rechtswirkungen verbundene Besetzung in wirkliches
Staatseigenthum. Für das dem Generalgouvernement unterstellte
Gebiet trat diese Veränderung erst mit dem Präliminarfrieden vom
26. Februar 1871 und zwar mit dem Austausche der Ratifikationen
ein, welcher am 2. März 1871 erfolgte. Mit diesem Tage sind die
abgetretenen Gebiete in das Staatseigenthum des deutschen Reiches
übergegangen; sie haben aufgehört, ein Theil Frankreichs zu sein.
Diese Abtretung ist dann im definitiven Frieden vom 10. Mai 1871
nur bestätigt worden. Während das Generalgouvernement diese
Lande lediglich als militärisch besetzte Gebiete beherrscht hatte,
wobei es auch in gewissem Umfange die gesetzgebende Gewalt aus-
übte, fand die erste staatsrechtliche Organisation des Landes durch
das Gesetz vom 9. Juni 1871 statt.
6 372.
3) Das Gesetz vom 9. Juni 1871 und die sogenannte kalserliche Diktater.!
Die oben erwähnten Gebietstheile wurden von Frankreich an
das seit dem 1. Januar 1871 bestehende deutsche Reich »en toute
t Den besten Kommentar su diesem Gesetze geben die Verhandlungen und
Vrucksachen des deutschen Reichstages I Scsnion 1871. Nr. 61, abgedruckt in
Hirth’s Annalen 1871 unter dem Titel: »Die Wiedervereinigung von Elsass und
I.othringen mit dem deutschen Rei:he« S, 846—958, Besonders wichtig sind die