Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

360 IT. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
der eigenen Regierung ist damit nicht beseitigt, sondern nur durch 
die Kriegsgewalt suspendirt, letztere ist als provisorische Nothgewalt 
anzusehen und reicht nur so weit, als die Kriegszwecke es erhei- 
schen. Durch die Okkupation werden auch keineswegs alle Gesetze 
des ITeimathsstaates aufgehoben; sie dauern fort, soweit sie mit dem 
/wecke der kriegerischen Okkupation vereinbar sind und nicht von 
dem besetzenden Feinde ausser Kraft gesetzt werden. Dagegen 
haben die von der heimischen Staatsgewalt nach der Okkupation 
erlassenen neuen Gesetze in dem vom Feinde besetzten Gebiete 
keine Geltung, da dieselbe in ihrer Wirksamkeit thatsächlich sus- 
pendirt ist. Die besetzende feindliche Gewalt übt die gesetzgebende 
Gewalt in dem okkupirten Lande nur so weit, ale es die kriege- 
rischen Zwecke nöthig machen. Diese Gesetze verlieren aber ihre 
Kraft mit dem Aufhören der Okkupation; sie werden definitiv mit 
der erfolgten Abtretung. 
Erst durch die Abtretung der betreffenden Gebietstheile durch 
den besiegten Staat verwandelt sich die thatsächliche, aber mit be- 
stimmten Rechtswirkungen verbundene Besetzung in wirkliches 
Staatseigenthum. Für das dem Generalgouvernement unterstellte 
Gebiet trat diese Veränderung erst mit dem Präliminarfrieden vom 
26. Februar 1871 und zwar mit dem Austausche der Ratifikationen 
ein, welcher am 2. März 1871 erfolgte. Mit diesem Tage sind die 
abgetretenen Gebiete in das Staatseigenthum des deutschen Reiches 
übergegangen; sie haben aufgehört, ein Theil Frankreichs zu sein. 
Diese Abtretung ist dann im definitiven Frieden vom 10. Mai 1871 
nur bestätigt worden. Während das Generalgouvernement diese 
Lande lediglich als militärisch besetzte Gebiete beherrscht hatte, 
wobei es auch in gewissem Umfange die gesetzgebende Gewalt aus- 
übte, fand die erste staatsrechtliche Organisation des Landes durch 
das Gesetz vom 9. Juni 1871 statt. 
6 372. 
3) Das Gesetz vom 9. Juni 1871 und die sogenannte kalserliche Diktater.! 
Die oben erwähnten Gebietstheile wurden von Frankreich an 
das seit dem 1. Januar 1871 bestehende deutsche Reich »en toute 
t Den besten Kommentar su diesem Gesetze geben die Verhandlungen und 
Vrucksachen des deutschen Reichstages I Scsnion 1871. Nr. 61, abgedruckt in 
Hirth’s Annalen 1871 unter dem Titel: »Die Wiedervereinigung von Elsass und 
I.othringen mit dem deutschen Rei:he« S, 846—958, Besonders wichtig sind die
	        
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