Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

366 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
staaten voraus. Diese Voraussetzung trifft beim Reichslande nicht 
zu. Vor allem würde es sich fragen, auf welchem Rechtstitel soll 
die Staatseigenschaft von Elsass-Lothringen beruhen? Die von 
Frankreich abgetretenen Gebietstheile hatten keinen andern inne- 
ren Zusammenhang, als dass sie früher zum französischen Staate 
gehört hatten. Die Bezeichnungen Elsass und Lothringen hatten un- 
ter Frankreich nicht einmal eine staatsrechtliche, sondern nur eine 
geographische Bedeutung. Dass sie von Frankreich die Staatseigen- 
schaft mit herübergebracht hätten, kann natürlich niemand behaup- 
ten. Aber das deutsche Reich, das über sie unbedingt zu verfügen 
hatte, hat sie nie zu einem Staate gemacht. In keinem auf das 
Reichsland bezüglichen Reichsgesetze ist eine solche Erhebung zum 
Staate jemals ausgesprochen, ebenso wenig aber stillschweigend ein- 
geräumt worden. Vielmehr sprechen sich alle officiellen Erklärun- 
gen gegen die Staatseigenschaft von Eleass-Lothringen aus!. Zum 
Begriffe eines Staates gehört eine, wenn auch nicht souveraine, 
jedenfalls aber selbständige, auf ihrem eigenen Rechte ruhende, 
im Organismus des Staates selbst begründete Staatsgewalt, wie sie 
die deutschen Einzelstaaten jedenfalls besitzen. Eine solche fehlt 
dem Reichelande durchaus. Die Staatsgewalt über das Reichsland 
steht allein dem Reiche zu. Wenn auch seit dem Jahre 1879 die 
oberste Verwaltungsbehörde in das Reichsland verlegt worden ist, so 
bleibt sie doch durchaus eine vom Reiche abgeleitete Amtsgewalt, 
die jeder Zeit widerrufen werden kann. Wenn man auch dem Lan- 
desausschuss eine gewisse Theilnahme an der Landesgesetzgebung 
eingeräumt hat, so steht doch dem Reiche die oberste gesetzgebende 
Gewalt zu, wodurch die Landesgesetzgebung jeder Zeit beliebig 
wieder zur Reichssache gemacht werden kann. Wegen Mangels 
einer selbständigen, im eigenen Organismus begründeten Staatsge- 
walt kann Elsass-Lothringen nicht als Staat angesehen, sondern muss 
begrifflich einer andern Kategorie vom Gemeinwesen untergeordnet 
werden, welche wir unten zu bestimmen suchen werden. 
1 Motive zum Gesetze vom 9. Juni 1571: »Das von Frankreich abgetretene 
Gebiet ist nicbt bestimmt, einen mit eigener Staatshoheit bekleideten Bundes- 
staat zu bilden, die Landeshoheit über dasselbe ruht im Reich», Delbrück in 
der Reichstagssitzung vom 20. Mai 1871: »Die formellen Schwierigkeiten, die in 
der Stellung eines I.andes liegen, welches nicht Theil eines Bundenstantes und 
welchen auch selbst nicht Bundesstaatist, — diese formellen Schwie- 
rigkeiten, die icb nicht verkenne, können an sich unmöglich davon abhalten, 
dem I.ande eine solche Stellung zu geben, wenn man der Üeberzeugung ist, diese 
Stellung Ist an sich richtig.«
	        
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