Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

370 IL Von den Funktionen der Reichagewalt, 
bürger, welche in reichsrechtlicher Beziehung von den übrigen 
Reichsbürgern nicht unterschieden werden können. 
Da nach der richtigen Ansicht aber Elsass-Lothringen kein 
Staat ist, so kann auch von einer elsass-lothringischen Staatsan- 
gehörigkeit keine Rede sein. Die früheren französischen Staatsan- 
gehörigen eind seit dem 2. März 1671 nur deutsche Reichsangehörige 
und nichts anderes; sie sind im deutschen Reiche die einzigen 
Deutschen in abstracto, weil sie keinem konkreten Staatsverbande 
angehören. Daran ist durch den Umstand nichts geändert, dass das 
Reichsgesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und 
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 durch Gesetz vom 8. Januar 
1873 in KEleass-Lothringen eingeführt ist. Allerdings geht dieses 
Gesetz davon aus, dass die Bundesangehörigkeit nur durch die 
Staatsangehörigkeit in cinem Bundesstaate erworben werden kann 
und mit ihr auch wieder verloren geht (B. I. S. 351). Ilier zeigt 
sich recht deutlich, dass die Grundsätze der Reichsverfassung und 
der Reichsgesetzgebung nur in modificirter Gestalt im Reichsland 
angewendet werden können, weil wichtige Voraussetzungen für die 
wortliche Anwendung fehlen. Wenn die elsass-lothringischen Be- 
hörden einen Fremden als Landesangehörigen in Elsass-Lothringen 
aufnehmen, so verfahren sie nach analogen Grundsätzen, wie die 
Landesbehörden der deutschen Bundesstaaten in einem solchen 
Falle, aber sie machen ihn nicht zum elsass-lothringischen Staats- 
bürger, sondern zum deutschen Reichsbürger, der nur dem Reiche, 
aber keinem Einzelstaate angehört. Es ist dies eine Anomalie, 
aber die ganze Stellung von Elsass-Lothringen ist eben eine ano- 
male in dem bundesstaatlichen Bau des deutschen Reiches. Dass 
ein eigenthümliches elsass-lothringisches Staatsbürgerrecht nicht 
existirt, zeigt sich auch darin, dass das wichtigste Recht des Staats- 
bürgers im deutschen Einzelstaat, welches anderen Deutschen als 
solchen nicht zusteht, das aktive und passive Wahlrecht zur Landes- 
vertretung, in Elsass-Lothringen nicht ein besonderes elsass-lothrin- 
gisches Indigenat voraussetzt, sondern jedem Deutschen zu- 
steht, welcher seinen Wohnsitz in Elsass-Lothringen 
hat. Dagegen kann wohl von einer elsass-lothringischen Lan- 
desangehörigkeit die Rede sein, denn Elsass-Lothringen ist ein 
Verwaltungsbezirk des Reiches, der zugleich ein Kommunalverband 
ist, ganz ebenso wie etwa Schlesien oder die Rheinproviuz, Hanno- 
ver oder Schleswig-Holstein im preussischen Staatsverbande. Da 
Elsas-Lothringen noch sehr verschiedene Gesetze, Rechte und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.