Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

372 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
nen Eisenbalınen in Elsass-Lothringen gehören dem Reiche, nicht 
dem Reichslande. Beide Fisci sind verschiedene vermögensrechtliche 
Subjekte, schliessen Verträge mit einander, ja es wäre denkbar, 
dass sie mit einander P’rozesse führten, denn es sind nicht bloss sta- 
tiones fisci, sondern völlig getrennte vermögensrechtliche Persön- 
lichkeiten. Diese finanzielle Selbständigkeit nöthigt aber durchaus 
nicht zur Annahme eines besonderen elsass-lothringischen Staats- 
wegens. 
$ 379. 
5) Beichsbeamte und Landesbeamte in Elsass-Lethringen. 
Die elsass-lothringischen Beamten sind Landesbeamte, keine 
Reichsbeamte, wie dies auch das Gesetz vom 4. Juli 1879 $6 Abs. 3 
anerkennt. Es ist dies darin begründet, dass Elsass-Lothringen 
nicht nur ein Verwaltungsbezirk, sondem ein Kommunalver- 
band ist, welchereine dem Reiche untergeordnete, aber vom Reiche 
verschiedene juristische Persönlichkeit auf dem Gebiete des öffent- 
lichen Rechtes, wie des Vermögensrechtes ist. Die elsass-lothringi- 
schen Landesbeamten werden nicht aus der Reichskasse, sondern 
aus der Landeskasse bezahlt. Darin liegt schon ein äusserlich 
unterscheidendes Merkmal, Das Gesetz vom 23. December 1373 über 
die Rechtsverhältnisse der Beamten und Lehrer unterscheidet aber 
auch nach anderen Richtungen sehr bestimmt zwischen den Reichs- 
beamten und den elsass-lothringischen Landesbeamten, demReichs- 
dienst und dem Landesdienste, wiez. B. nach $ 23 ein elsass-lothrin- 
gischer Beamter sich nicht eine Versetzung in irgend ein Reichsamt, 
sondern nur in ein Landesamt gefallen zu lassen braucht u. s. w. 
(Loening, Verwaltungsrecht $. 78.) Allerdings erklärt $ 1 des 
Reichsbeamtengesetzes vom 23. März 1873 alle Beamte für Reichs- 
beamte, welche vom Kaiser ernannt werden. Es setzt dies aber 
voraus, dass das Recht hierzu aus der Reichsverfassung oder einem 
Reichsgesetze abgeleitet ist und dass die Beamten Reichsgeschäfte 
besorgen. Der Kaiser ernennt zwar auch alle elsass-lothringischen 
Beamten, es giebt keine Beamten, die nicht vom Kaiser selbst oder 
kraft kaiserlicher Delegation zu ernennen wären, Aber der Kaiser 
übt dies Ernennungsrecht nicht als Kaiser, sondern als Landesherr 
in Elsass-Lothringen, nicht kraft seiner ihm im ganzen Reiche zu- 
stehenden Reichsgewalt, sondern kraft der ihm besonders übertrage- 
nen landesherrlichen Gewalt in Elsass-Lothringen. Durch das 
Gesetz vom 23. December 1873 wurde das Reichsbeamtengesetz vom
	        
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