11. Elsass-Lothringen. 373
23. März 1673 in Elsass-Lothringen eingeführt, sodass die Rechts-
verhältnisse der elsass-lothringischen Beamten und diejenigen der
Reichsbeamten allerdings durch ein gemeinsames Gesetz geregelt
werden, dagegen sind alle Ausführungsbestimmungen, welche das
Gesetz dem Verordnungswege überlässt, besonders für Reichsbe-
amte, besonders für die elsass-lothringischen Beamten geregelt
worden. Das Reichsbesmtengesetz findet übrigens auf die Rechts-
verhältnisse nur derjenigen eleass-lothringischen Beamten Anwen-
dung, welche aus der Landeskasse ein Diensteinkommen beziehen,
sowie auf die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Schulen (nicht
auf Geistliche, obgleich sie aus der Landeskasse bezahlt werden,
nicht auf Bürgermeister, Beigeordnete, Handelsrichter, aber auch
nicht auf die Lehrer an der Universität Strassburg). Der Unter-
schied zwischen Reichsbeamten und elsass-lothringischen Landes-
beamten zeigt sich auch darin, dass das officielle Handbuch für das
deutsche Reich die Behörden und Beamten in Elsass-Lothringen
nicht mit aufzählt, mit Ausnahme der Generaldirektion der Eisen-
bahnen in Elsass-Lothringen zu Strassburg nebst dem untergeord-
neten Personal, weil die bestehenden Eisenbahnen in Elsass-
Lothringen, sowie diejenigen Bahnstrecken, welche in Elsass-
Lothringen auf Kosten des deutschen Reiches ausgeführt werden,
zum Finanzvermögen des deutschen Reiches gehören (B. II S. 148).
Alle übrigen Behörden in Elsass-Lothringen, auch die Gerichte,
sind keine Reichsbehörden, sondern elsass-Iothringische Landes-
behörden, sie werden aber mit Recht alle als kaiserliche Behörden,
die Landesbeamten als kaiserliche Beamte bezeichnet, weil der
Kaiser, als Inhaber und erblicher Vertreter der Landeshoheit in
Elsass-Lothringen, ihr einziger Dienstherr ist.
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6) Feststellung des Begriffes Reichaland.
DerN Reichsland ittelt Reichslandı« wird officiell
in den Motiven zum Vereinigungsgesetze vom 9. Juni 1871 zuerst
gebraucht, in einem Gesetze selbst zuerst in dem Gesetze vom
25. Juni 1973 $ 2. Dass man sich über diesen Begriff nicht voll-
kommen klar sei, gestand man sich selbst ein. (Bericht von Lamey,
Stenogr. Berichte 1871 I Sess. 833). Jedenfalls wurde man bei der
Wahl des Ausdrucks von Reminiscenzen des älteren deutschen
Reichsstaaterechts bestimmt. Nach diesem bedeutete aber »Reichs-