11. Elsass-Lothringen. 379
Obliegenheiten zu, welchebis 1579dem Reichskanzler zustanden. Der
Statthalter ist daher der einzige Minister des Kaisers für die elsass-
lothringischen Landesangelegenheiten, der Reichskanz-
lerist damit aus dieser Stellung völlig ausgeschieden;
seine Zuständigkeit bezieht sich nur auf allgemeine Reichsange-
legenheiten, er steht in dieser Beziehung dem Reichslande ganz
ebenso gegenüber, wie einem Einzelstaate des deutschen Reiches.
3) Der Statthalter übt die früher dem Oberpräsidenten zuste-
henden ausserordentlichen Gewalten. Dahin gehört vor allem der
$ 10 des Gesetzes vom 30. December 1871, welcher besagt: »bei Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit ist der Oberpräsident ermächtigt,
alle Maassregeln ungesäumt zu treffen, welche er zur Abwendung der
Gefahr für erforderlich erachtet. Er ist insbesondere befugt, inner-
halb des der Gefahr ausgesetzten Bezirkes diejenigen Gewalten aus-
zuüben, welche er zur Abwendung der Gefahr für erforderlich er
achtet. Er iet inebesondere befugt, innerhalb des der Gefahr ausge-
setzten Bezirkes diejenigen Gewalten auszuüben, welche der $ 9 des
Gesetzes vom 9. August 1849 der Militärbehörde für den Fall des
Belagerungszustandes zuweist. Zu polizeilichen Zwecken, insbeson-
dere auch zur Ausführung der vorbezeichneten Manseregeln ist der
Oberpräsident berechtigt, die in Elsass-Lothringen stehenden Trup-
pen zu requiriren.« Da nach der Reichsverfassung der Belagerungs-
zustand nur vom Kaiser verkündigt werden kann und alle landes-
gesetzlichen Bestimmungen über denselben aufgehoben sind, so ist
behauptet worden, dass nach Einführung der Reichsverfassung der
$ 10 des Gesetzes vom 30. December 1871 auch für Elsass-Lothrin-
gen beseitigt sei iso von Stengelin Hirth’s Annalen 18788. 113}.
Wir würden dieser Ausführung von unserem Standpunkte beitreten
'B. ILS. 257), wenn nicht durch $ 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1879
diese ausserordentlichen Befugnisse des Oberpräsidenten, wie sie
$ 10 giebt, ausdrücklich auf den Statthalter übertragen worden
wären.
6 383.
3) Das Ministerium für Elsass-Lothringen.
Das Reichskanzleramt für Elsass-Lothringen und das Oberprä-
sidium in Elsase-Lothringen sind aufgelöst. Zur Wahrnehmung der
von dem ersteren und dem Reichsjustizamt in der Verwaltung des
Reichslandes sowie der von den Oberpräsidenten bisher geübten
Obliegenheiten ist ein Ministerium für Elsass-Lothringen errichtet,