350 II. Von den Funktionen der Relchsgewalt.
welches in Strassburg seinen Sitz hat und an dessen Spitze der
Staatssekretär steht. Die Anordnungen und Verfügungen, wel-
che der Statthalter kraft der ihm übertragenen landesherrlichen
Befugnisse trifft, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung
des Staatssekretärs, welcher dadurch die Verantwortlichkeit über-
nimmt. In den dem Statthalter kraft seines Amtes zustehenden
Angelegenheiten hat der Staatssekretär die Rechte und Verantwort-
lichkeit eines Stellvertreters des Statthalters in dem Umfange, wie
ein dem Reichskanzler nach dem Gesetze vom 17. März 1878 sub-
stituirter Stellvertreter sie hat (B. II S. 94 $ 207).
Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende
Amtshandlung selbst vorzunehmen.
Das Ministerium für Elsass-Lothringen zerfällt in Abtheilun-
gen. An der Spitze der Abtheilungen stehen die Unterstaatssekre-
täre. Dem Staatssekretär kann die Leitung einer Abtheilung über-
tragen werden. Der Staatssekretär, die Unterstaatssekretäre und die
Rüthe des Ministeriums werden vom Kaiser unter Gegenzeichnung
des Statthalters, die übrigen höheren Beamten des Ministeriums wer-
den vom Statthalter, die Subaltern- und Unterbeamten vom Staats-
sekretür ernannt. Auf den Staatssekretär und die Unterstaatssekre-
täre finden die $$ 25. 35 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhält-
nisse der Reichsbeamten Anwendung. Sämmtliche Beamte des
Ministeriums sind Landesbeamte im Sinne des die Rechtsverhält-
nisse der Beamten und Lehrer betreffenden Gesetzes vom 23. De-
cember 1873.
$ 351.
4) Der Staatsrath und der kaiserliche Rath.
Durch Gesetz vom 4. Juli 1879 ist ein Staatsrath für Elsass-
Lothringen eingesetzt worden, welcher berufen ist zur Begutach-
tung: 1) Der Entwürfe zu Gesetzen, 2) der zur Ausführung von
Gesetzen erlassenen allgemeinen Verordnungen, 3) anderer Ange-
legenheiten, welche ihm vom Statthalter überwiesen werden. Durch
die Landesgesetzgebung können dem Staatsrath auch andere be-
schliessende Funktionen übertragen werden, was bis jetzt aber noch
nicht geschehen ist. Der Staatsrath besteht unter dem Vorsitze des
Statthalters aus folgenden Mitgliedern: dem Stantssekretär, den
Unterstaatssekretären, dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes und
dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichte,
acht bis zwölf Mitgliedern, welche der Kaiser emennt. Von letz-