Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

11. Elsass-Lothringen. 381 
teren Mitgliedern werden drei auf Vorschlag des Landesausschusses 
ernannt, die übrigen beruft der Kaiser aus Allerhöchstem Vertrauen. 
Die Ernennung erfolgt jedes mal auf drei Jahre. Im Vorsitze des 
Staatsrathes wird der Statthalter im Verhinderungsfalle durch den 
Staatssekretär vertreten. 
Dieser neu gegründete Staatsrath ist keineswegs an die Stelle 
des französischen Staatsrathes (conseil d’&tat) getreten, welcher als 
höchste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach französischem 
Staatsrechte eine hochbedeutsame Stellung einnahm, indem er 
theils als Berufungsgericht, theils als Kassationshof erkannte und 
auch über die gegen kaiserliche Dekrete gerichteten Einspruchs- 
klagen, sowie auf Anträge über Auslegung dieser Dekrete zu befin- 
den hatte (Leoni a.a.0.8.287). Das Gesetz vom 30. December 1871 
hat den französischen Staatsrath als obersten Verwaltungsgerichtshof 
nur soweit durch Ernichtung des sogenannten kaiserlichen Rathes 
ersetzt, als derselbe Berufungsinstanz gegen die Entscheidungen der 
Präfekturräthe war, an deren Stelle die Bezirksräthe getreten sind. 
Die Mitglieder des kaiserlichen Rathes in Elsass-Lothringen werden 
in der Zahl von zehn durch kaiserliche Verordnung ernannt, welche 
ein Kollegium bilden, dessen Entscheidungen endgültige sind (Gesetz 
vom 30. December 1871 88 8. 13. Gesetz vom 4. Juli 1879 6 11). 
Den Vorsitz führt der Staatssekretär, ist aber befugt, sich vertreten 
zu lassen. Die Zuständigkeit dieses kaiserlichen Rathes ist s0 ge- 
ringfügig, dass hier eine Lücke in dem Rechtszustand des Reichs- 
landes besteht, welche bis jetzt noch nicht ausgefüllt ist. 
6 385. 
5) Der Landesausschuss. 
Ein Landesausschuss, als berathendes Organ, wurde durch 
kaiserliche Verordnung vom 29. Oktober 1874 geschaffen. Erst 
durch spätere Gesetze iet derselbe mit wirklichen staatsrechtlichen 
Befugnissen ausgestattet worden. Es ist dies besonders geschehen 
durch das Reichsgesetz vom 2. Mai 1877 betreffend die Landesge- 
setzgebung in Elsass-Lothringen und durch das Reichsgesetz vom 
4. Juli 1879 betreffend die Verfassung und Verwaltung von Elsass- 
Lothringen. Der Landesausschuss ging früher lediglich aus der 
Wahl der drei Bezirkstage hervor. Jeder derselben wählte aus seiner 
Mitte zehn Mitglieder und drei Stellvertreter. Seit dem 1. Oktober 
1879 besteht derselbe aus 58 Mitgliedern. Von den Mitgliedern
	        
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