Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

382 II. Von den Funktionen der Reichsgewalt. 
werden 34 durch die Bezirksräthe und zwar zehn durch den Be- 
zirkstag des Ober-Elsasses, elf durch den Bezirkstag von Lothringen, 
dreizehn durch den Bezirkstag von Unter-Elsass gewählt. Die Wahl 
von Stellvertretern findet nicht mehr statt. Von den übrigen 24 Mit- 
gliedern werden je eines in den Gemeinden Strassburg, Mülhausen, 
Metz und Kolmar, zwanzig von den zwanzig Landkreisen, in den 
Kreisen Mülhausen und Kolmar unter Ausscheidung der gleichnaimni- 
gen Stadtgemeinde gewählt. Die Abgeordneten von Strassburg, Mül- 
hausen, Metz und Kolmar werden von den Gemeinderäthen aus deren 
Mittegewählt. Die Wahl in den Kreisen wird derart vorgenommen, 
dass die Gemeinderäthe aus ihren Mitgliedern, in Gemeinden mit 
weniger als 1000 Einwohnern einen Wahlmann, in Gemeinden mit 
über 1000 Einwohnern für je volle 1000 Einwohner mehr einen 
Wahlmann mehr wählen. Die Wahlmänner jedes Kreises wählen 
die Abgeordneten derselben. Die Wahlen der Abgeordneten werden 
innerhalb vier Wochen nach der Wahl der Wahlmänner vorgenom- 
men. Wählbar zum Abgeordneten ist, wer das aktive Wahlrecht be- 
sitzt undim Bezirke seinen Wohnsitz hat. Die Wahl der Wahlmänner 
und der Abgeordneten geschieht in geheimer Abstimmung auf drei 
Jahre. Das Recht des Wahlmannes, sowie der von den Gemeinde- 
räthen unmittelbar gewählten Abgeordneten erlischt mit der Mit- 
gliedschaft im Gemeinderathe. In Gemeinden, deren Gemeinde- 
rath euspendirt oder aufgelöst ist, ruht das Wahlrecht (Gesetz vom 
4. Juli 1879 $6 12. 16). Dem Landesausschusse stehen folgende 
Befugnisse zu: 1) Die Zustimmung zu solchen Landesgesetzen, wel- 
che der Kaiser mit Zustimmung des Bundesrathes zu erlassen benb- 
sichtigt; 2) das Recht der Mitwirkung und Zustimmung bei Fest- 
stellung des jährlichen] ltsetats; 3)das Recht, die Rech- 
nungen über den Landeshaushalt zu prüfen und die Entlastung der 
Regierung auszusprechen ;, doch werden diese Befugnisse durch das 
Recht der übergeordneten Faktoren der Reichsgesetzgebung wesent- 
lich beschränkt, indem neben diesem landesgesetzlichen Wege der 
Legislative auch der reichsgesetzliche vorbehalten ist, sodass auf 
Grund dieses Vorbehaltes erlassene Gesetze nur auf dem Wege der 
Reichsgesetzgebung abgeündert werden können und indem bei Ver- 
sagung der Entlastung durch den Landesausschuss dieselbe durch 
den Reichstag erfolgen kann. Ausserdem hat der Landesausschuss 
das Recht, innerhalb des Bereiches der Landesgesetzgebung Gesetze 
vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Ministerium 
zu überweisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.