Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

11. Elsass-Lothringen. 383 
Der Kaiser, welcher den Landesausschuss beruft, kann densel- 
ben vertagen oder auflösen. Die Auflösung des Landesausschusses 
zieht die Auflösung der Bezirkstage nach sich. Die Neuwahlen zu 
den Bezirkstagen haben in einem solchen Falle innerhalb dreier 
Monate, die Neuwahlen zu dem Landesausschusse innerhalb sechs 
Monaten nach dem Tage der Auflösungsverordnung stattzufinden. 
Zeit und Ort der Sitzung bestimmt der Kaiser, doch ist eine jähr- 
liche Berufung dadurch nothwendig gemacht, dass der Etat für das 
Reichsland stets für eine einjährige Finanzperiode festgestellt wer- 
den muss. 
Der Landesausschuss wählt seinen Vorsitzenden und zwei Stell- 
vertreter desselben, sowie die nöthige Anzahl von Schriftführern. Er 
beschliesst über seine Geschäftsordnung. Die Regierung wird ihm 
gegenüber durch das Ministerium vertreten. Die Sitzungen sind 
öffentlich, die Gerichtssprache ist die deutsche (Reichsgesetz vom 
23. Mai 1881). Die Mitglieder des Landesausschusses stimmen nach 
freier Ueberzeugung und sind von den Bezirkstagen völlig unab- 
hängig. Die besonderen Privilegien, welche die Reichsgesetzgebung 
den Mitgliedern des Landtages eines deutschen Staates einräumt 
(B.I$ 166 S. 482 ff), finden auf die Mitglieder des Landesaus- 
schusses keine Anwendung, dagegen erhalten sie Diäten und Reise- 
kosten. 
IV. Oertliche Gliederung der Verwaltung des Reichslandes. 
$ 386. 
Territoriale Eintheilung des Reichslandes. 
Die von Frankreich abgetretenen Gebiete bildeten zur franzö- 
sischen Zeit keinen einheitlichen Verwaltungsbezirk, sondern ge- 
hörten verschiedenen Departements an, die theilweise an Deutsch- 
land kamen, während einzelne Theile bei Frankreich blieben. Eine 
Neueintheilung war daher nothwendig. Dieselbe erfolgte durch das 
Gesetz vom 30. December 1871, dessen $ 1 lautet: »Elsass-Lothrin- 
gen wird in drei Verwaltungsbezirke zerlegt: den Bezirk Unterelsass, 
welches das frühere Departement Niederrhein und die zu Deutsch- 
land gehörenden Theile der Kantone Schirmeck und Saules um- 
fasst, 2; den Bezirk Oberelsass, welcher das frühere Departement 
Oberrhein begreift, soweit es an Deutschland gekommen ist, 3) den 
Bezirk Lothringen, welcher den deutschen Antheil des früheren 
Departements Mosel und des früheren Arrondissements Salzburg 
(Chäteau Salins, und Saarburg einschliesst.
	        
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