386 1I. Von den Funktionen der Reichsgewalt.
Dienstes abzugeben, insoweit das Interesse des Bezirkes dabei im
Spiele ist. Obgleich die Befugnisse der Bezirkstage bis jetzt ziem-
lich untergeordneter Natur sind, so ist doch nicht zu verkennen,
dass in ihnen ein Keim zur Entwickelung gesunder Selbstverwal-
tung liegt.
$ 388.
Die Kreise.
Die Kreise, welche an die Stelle der ehemaligen Arrondisse-
ments getreten sind, haben nur die Bedeutung staatlicher Verwal-
tungsbezirke und unterscheiden sich dadurch wesentlich von den
Bezirken, welche zugleich Kommunalverbände sind. Der Verwal-
tung eines Kreises stelıt ein Kreisdirektor vor, welchem das erfor-
derliche Hülfspersonal beigegeben ist. Die Kreisdirektoren üben
die Befugnisse aus, welche durch die bestehenden Gesetze den
Unterpräfekten übertragen sind. Während nach der Gesetzgebung
der deutschen Staaten der Kreis- oder Bezirksbeamte (Landratlı,
Bezirksamtmann) die gesammte Verwaltung zu führen hat,
soweit nicht die Zuständigkeit anderer Behörden begründet ist, be-
steht in dem französischen Verwaltungsrecht der entgegengesetzte
Grundsatz, dass der Unterpräfekt nur in denjenigen Angelegen-
heiten zu selbständigen Verfügungen zuständig ist, welche ihm aus-
drücklieh überwiesen sind. Nach franzüsischem Verwaltungsrecht
ist der Präfekt »sseul chargt de l’administration«, der Unterpräfekt nur
»un agent de transmission, d’information und de surveillancer ‘darum
auch wohl »boite aux lettres« genannt,. Das Gesetz vom 30. December
1871 ermächtigt den Reichskanzler, den Kreisdirektoren Befugnisse
zu übertragen, welche das Gesetz gegenwärtig deu Bezirksbehörden
zuweist. Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Reichskanzler die
Zuständigkeit der Kreisdirektoren erweitert und ihre Stellung der
eines preussischen Landrathes genähert (Loening a. a. O. S. 106).
Obgleich die Kreise, trotz eines dahingehenden Antrages, bis jetzt
noch nicht zu Kommunalverbänden erhoben sınd, so haben sie doch
ihre Vertretung in den Kreistagen, deren Zuständigkeit freilich
eine sehr geringfügige ist. Dieselben gehen gleich den Bezirkstagen
aus allgemeinen Wahlen hervor. Eine Entscheidung steht ihnen
aber nur bezüglich der Vertheilung der direkten Steuern unter die
Gemeinden zu, ausserdem sind sie berufen, in einer Reihe von An-
gelegenheiten ihr Gutachten abzugeben, namentlich über Vieinal-