Specieller Theil.
Von den einzelnen Organen und Funktionen des deutschen Reiches.
Erste Abtheilung.
Von den Organen des deutschen Reiches.
Erstes Kapitel.
Der Kaiser‘.
8253.
I. Stasterechtlioher Charakter des heutigen deutschen
Kaiserthums,.
Die Verfassung des norddeutschen Bundes unterschied sich da-
durch von der Verfassung der übrigen Bundesstaaten, dass sie dem
bei weitem mächtigsten Bundesgliede, dem Könige von Preussen,
die wichtigsten Befugnisse der neubegründeten Centralgewalt über-
trug. Man improvisirte nicht eine neue, in der Luft schwebende
Centralgewalt, sondern knüpfte dieselbe an die bereits vorhandene
Staatsmacht Preussens an, Das thatsächlich bestehende Ueberge-
wicht Preussens wurde staatsrechtlich anerkannt und festgestellt.
(Meine Einl. S. 132.) Die eo dem Könige von Preussen verfas-
sungsmässig übertragenen Rechte wurden aber nicht durch einen
einheitlichen Titel zusammengefasst; seine schon damals oberhaupt-
liche Stellung verbarg sich bescheiden hinter wenig sagenden Be-
zeichnungen. Die meisten Befugnisse standen ihm als Träger des
Bundespräsidiums zu. Dahin gehörte die völkerrechtliche Ver-
! Laband a2. 0. 55 21—26, G. Meyer, Lehrb. $127. Seydel, Kom-
ment. 8.28 fi. 102 f. von Mohl, 8. 280 £. v. Rönne, B,L 85 25—27. Zorn,
8 10. 8. 160 fi.
H. Schulze, Deutschee Staatsrocht. IL 3