Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

1. Der Kaiser. 4 
8 254. 
IH. Persönliche Rechte des Kaisers. 
Dieselben beziehen sich theils auf die reale persönliche Rechts- 
stellung des Kaisers, theils sind es blosse Ehrenrechte. Zu der ersten 
Klasse gehören die schen oben erörterte Unverantwortlichkeit und 
der erhöhte strafrechtliche Rechtsschutz. Zu der zweiten Klasse, 
den Ehrenrechten, gehören: 
i) Der Kaisertitel. Obgleich derselbe officiell als »Wie- 
derherstellung: des älteren Kaisertitels angesehen wird, so ist er doch 
wesentlich verändert. Es ist daraus alles weggelassen, was auf do- 
minium mundi, Oberherrschaft über andere Völker hindeutet. Alle 
Anklänge an das römische Kaiserthum sind verschwunden. Der 
römische Kaiser ist ein deutscher Kaiser geworden, wie er dies 
längst in der Volksanschauung gewesen war. wie sich der Kaiser in 
der letzten Zeit des Reiches schon öfter als Empereur d’Allemagne 
bezeichnete, z. B. im Lüneviller und Pressburger Frieden. Man hat 
den andern möglichen Titelformen, wie »Kaiser der Deutschen« oder 
»Kaiser von Deutschlandedi i Deutscher Kaiser«vor- 
gezogen, ohne dass daraus irgendwie staatarechtliche Konsequenzen 
gezogen werden dürfen, welche die Bedeutung des neuen deutschen 
Kaiserthums abschwächen. Der deutsche Kaiser ist unzweifelhaft 
auch Kaiser der Deutschen, indem er über alle Deutschen un- 
mittelbare Hoheitsrechte ausübt. Ebensowenig darf man ihm, inner- 
halb der Kompetenz des Reiches, die Gebietshoheit überd 
Reichsgebiet absprechen (wobei allerdings die Gebietshoheit der 
einzelnen Fürsten innerhalb des Gebietes und der Zuständigkeitder 
Einzelstaaten fortbesteht), er ist also in diesem Sinne auch »Kaiser 
von Deutschlands. Hätte man bei der Wahl des Titels »deut- 
scher Kaiser« die Absicht gehabt, den Kaisertitel von andern mo- 
narchischen Titeln zu unterscheiden, so würde man nicht im diplo- 
matischen Sprachgebrauch officiell den »Empereurd’Allemagnex 
haben einführen dürfen, sondern hätte »Empereur germanique« 
sagen müssen. Der deutsche Kaisertitel ist nicht, wie Laband an- 
nimmt, ein blosser Amtstitel, wie ihn der Präsident einer Republik, 
als höchster Beamter führt, sondern ein anderen monerchischen 
Titeln gleichwerthiger obrigkeitlicher Titel. 
Der Kaisertitel wird gebraucht in allen Beziehungen und An- 
gelegenheiten des deutschen Reiches, dagegen nicht, wenn der 
  
 
	        
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