50 I. Von den Organen dos deutschen Reiches.
Weimar I, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2,
Sachsen - Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-
Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sonders-
hausen 1, Waldeck 1, Reuss älterer Linie 1, Reuss jüngerer Linie 1,
Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1,
zusammen 58 Stimmen.
Aus dem Wesen des Bundesrathes lässt sich auch die staats-
rechtliche Stellung der einzelnen Bevollmächtigten ableiten. Die-
selben sind nicht wie die Mitglieder eines Senates oder Staaten-
hauses in der Lage, nach ihrer freien subjektiven Ueberzeugung
abzustimmen, sondern sind wie die ehemaligen Reichstags- oder
Bundestagsgesandten ganz an ihre Instruktionen gebunden. Der in
der Wiener Schlussakte vom 15. Mai enthaltene Artikel & über »das
Mandat der Bevollmächtigten zum Bundestager:
»Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von ihren
Kommittenten unbedingt abhängig und diesen allein wegen ge-
treuer Befolgung der ihnen ertheilten Instruktionen, sowie wegen .
ihrer Geschäftsführung verantwortliche;
ist auf die Bevollmächtigten zum heutigen Bundesrathe wört-
lich anwendbar. Dieselben werden bald als Vertreter, bald als Be-
vollmächtigte bezeichnet, was als gleichbedeutend anzusehen ist. In
der Abstimmung eines Bevollmächtigten kommt keine subjektive
Ansicht, weder des Bevollmächtigten, noch des auftraggebenden
Fürsten, sondern der objektive Staatswille des betreffenden Einzel-
staates zur Geltung. Da ein Staat als Persönlichkeit immer nur
Einen Willen haben kann, so versteht sich von selbst, dass, wenn
ein Staat mehrere Stimmen und mehrere Bevollmächtigte hat, die
Stimmen auch stets nur einheitlich abgegeben werden können.
Artikel 6 der Reichsverfassung sagt: Jedes Mitglied des Bundes
kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es
Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der Stimmen nur ein-
heitlich abgegeben werden«. Keineswegs ist aber jeder Staat ver-
pflichtet, so viele Bevollmächtigte im Bundesrathe zu haben, als er
Stimmen hat; er kann dieselben durch Einen Bevollmächtigten ab-
geben, ja es wird nicht selten der Bevollmächtigte eines andern
Staates zur Abgabe der Stimme mit einer Substitutionsvollmacht
versehen. Dagegen darf kein Staat mehr Bevollmächtigte ernennen,
als er verfassungsmässig Stimmen hat; doch steht esihm frei, fürseine
Bevollmächtigten Stellvertreter zu ernennen, wie dies regel-
mässig besonders für bestimmte technische Aufgaben zu geschehen