Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

50 I. Von den Organen dos deutschen Reiches. 
Weimar I, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2, 
Sachsen - Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg- 
Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sonders- 
hausen 1, Waldeck 1, Reuss älterer Linie 1, Reuss jüngerer Linie 1, 
Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, 
zusammen 58 Stimmen. 
Aus dem Wesen des Bundesrathes lässt sich auch die staats- 
rechtliche Stellung der einzelnen Bevollmächtigten ableiten. Die- 
selben sind nicht wie die Mitglieder eines Senates oder Staaten- 
hauses in der Lage, nach ihrer freien subjektiven Ueberzeugung 
abzustimmen, sondern sind wie die ehemaligen Reichstags- oder 
Bundestagsgesandten ganz an ihre Instruktionen gebunden. Der in 
der Wiener Schlussakte vom 15. Mai enthaltene Artikel & über »das 
Mandat der Bevollmächtigten zum Bundestager: 
»Die einzelnen Bevollmächtigten am Bundestage sind von ihren 
Kommittenten unbedingt abhängig und diesen allein wegen ge- 
treuer Befolgung der ihnen ertheilten Instruktionen, sowie wegen . 
ihrer Geschäftsführung verantwortliche; 
ist auf die Bevollmächtigten zum heutigen Bundesrathe wört- 
lich anwendbar. Dieselben werden bald als Vertreter, bald als Be- 
vollmächtigte bezeichnet, was als gleichbedeutend anzusehen ist. In 
der Abstimmung eines Bevollmächtigten kommt keine subjektive 
Ansicht, weder des Bevollmächtigten, noch des auftraggebenden 
Fürsten, sondern der objektive Staatswille des betreffenden Einzel- 
staates zur Geltung. Da ein Staat als Persönlichkeit immer nur 
Einen Willen haben kann, so versteht sich von selbst, dass, wenn 
ein Staat mehrere Stimmen und mehrere Bevollmächtigte hat, die 
Stimmen auch stets nur einheitlich abgegeben werden können. 
Artikel 6 der Reichsverfassung sagt: Jedes Mitglied des Bundes 
kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es 
Stimmen hat, doch kann die Gesammtheit der Stimmen nur ein- 
heitlich abgegeben werden«. Keineswegs ist aber jeder Staat ver- 
pflichtet, so viele Bevollmächtigte im Bundesrathe zu haben, als er 
Stimmen hat; er kann dieselben durch Einen Bevollmächtigten ab- 
geben, ja es wird nicht selten der Bevollmächtigte eines andern 
Staates zur Abgabe der Stimme mit einer Substitutionsvollmacht 
versehen. Dagegen darf kein Staat mehr Bevollmächtigte ernennen, 
als er verfassungsmässig Stimmen hat; doch steht esihm frei, fürseine 
Bevollmächtigten Stellvertreter zu ernennen, wie dies regel- 
mässig besonders für bestimmte technische Aufgaben zu geschehen
	        
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