Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

55 L Von den Organen des deutschen Reiches. 
der Legislaturperiode zu beschliessen, der Beschluss bedarf aber der 
Zustimmung des Kaisers. Artikel 21. 
5) Obgleich die völkerrechtliche Vertretung des Reiches aus- 
schliesslich dem Kaiser zusteht, so ist er doch bei einigen wichtigen 
Akten derselben ebenfalle an die Zustimmung des Bundesrathes ge- 
bunden. So darf der Kaiser St üge über Gegenstände, welche 
nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebuug gehören, 
nicht ohne Zustimmung des Bundesrathes abschliessen. Der Kaiser 
hat das Recht, im Namen des Reiches Krieg zu erklären. „Zur Er- 
klärung des Krieges im Namen des Reiches ist die Zustimmung des 
Bundesrathes erforderlich, es sei denn, dass ein Angriff auf das 
Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt ‘Artikel 11 Absatz 2}. 
6} Der Bundesrath hat eine weitgehende Zuständigkeit in Be- 
zug auf die finanziellen Angelegenheiten des Reiches. Als beson- 
ders wichtige einzelne Befugnisse erscheinen hier: 
a) Der Bundesrath hat ganz wie der Reichstag an der Feststel- 
lung des Reichshaushaltsetats Theil zu nehmen, auf welchen alle 
Einnahmen und Ausgaben für jedes Jahr gebracht werden müssen 
(Artikel 69°. Ebenso können nur mit seiner Zustimmung Anleihen 
aufgenommen, sowie Garantien zu Lasten des Reiches übernommen 
werden. Da diese ljeschlüsse stets in der Form eines Reichsge- 
setzes zu Stande kommen, so folgt hier die Mitbetheiligung des 
Bundesrathes schon aus seiner Stellung als Organ der gesetzgeben- 
den Gewalt. 
b) Der Bundesrath hat durch seinen Ausschuss für Rechnungs- 
wesen die Rechnungen der Einzelstaaten über die Erhebung der 
Zollabgaben und Verbrauchssteuern zu prüfen und auf Grund die- 
ser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes 
Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag festzustellen. Ar- 
tikel 39. 
c) Der Iteichskanzler ist verpflichtet, dem l3undesrathe über- 
die Verwaltung aller Einnahmen des Reiches Rechnung zu legen, 
worauf dieser über die zu ertheilende Entlastung Beschluss zu fassen 
hat. Artikel 72. 
d) Der Bundesrath ernennt nach dem Gesetze vom 19. Juni 
1665 aus seiner Mitte drei Mitglieder der Bundesschuldenkommis- 
sion, ebenso drei Mitglieder des Reichsbenkdirektoriums (Gesetz 
vom 14. März 1675), wodurch ihm eine wirksame Kontrolle über 
das Gebahren dieser Behörden eingeräumt wird. 
e) Der Bundesrath ist betheiligt an der Verwaltung des Reichs- 
 
	        
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