2. Der Bundesrath. 67
findet nach Artikel 37 auch dieselbe Beschränkung hinsichtlich
seines Verordänungsrechtes statt. Man hat diese Bestimmungen
bisweilen geradezu als ein Veto des Kaisers bezeichnet. Dies ist
aber staatsrechtlich nicht zutreffend; vielmehr kommt in den ge-
nannten drei Fällen ein Bundesrathsbeschluss gar nicht zu Stande,
wenn nicht in der Mehrheit der Stimmen auch die 17 preussischen
:Stimmen mitenthalten sind. Thatsächlich wirkt diese Bestim-
mung der genannten Verfassungsartikel allerdings ähnlich, wie ein
dem Kaiser in einzelnen Fällen zustehendes Veto, indem auch hier
der König von Preussen mit seinen 17 Stimmen dem deutschen
Kaiser zu Hülfe kommt, welcher kein Veto hat.
3) »Zur Auflösung des Reichstages während der Legislatur-
periode ist ein Beschluss unter Zustimmung des Kaisers er-
forderliche, Hier muss also der Kaiser, als ein vom Bundesrathe
verschiedenes selbständiges Organ der Reichsgewalt, zu einem Bun-
desrathsbeschluss seine Zustimmung geben; versagt er sie, so kann
eine Auflösung nicht zu Stande kommen, wenn auch die Stimmen-
mehrheit sich dahin aussprechen sollte.
Die Arbeiten des Bundesrathes werden entweder im Plenum
oder durch Ausschüsse besorgt. Letztere sind in der Regel nur
Kommissionen des Bundesrathes, welche die Geschäfte für das
Plenum vorzubereiten haben, doch haben sie in einzelnen Fällen
eine selbständige Kompetenz. Die Ausschüsse werden entweder für
einzelne Angelegenheiten besonders niedergesetzt oder sie bestehen
für gewisse Geschäfte als dauernde, ständige, ordentliche.
»Es sind dies Ausschüsse, die nicht einmal ad hoc zu einem bestimm-
ten Zwecke gewählt werden, sondern welche stets existiren sollen.
Ob sie immer versammelt sein sollen, ob sie auch dann in Thätig-
keit sein sollen, wenn der Bundesrath nicht versammelt ist, hängt
von dem Beschlusse des Bundesratheä aba. (Fürst Bismarck am
26. März 1867. Stenogr. Ber. 1867). Die Ausschüsse werden gebil-
det aus der Mitte des Iundesrathes selbst. Die Zusammensetzung
dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes bez. mit
jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wie-
der wählbar sind. In jedem ständigen Ausschusse müssen, mit Ein-
schluss des Präsidiums, wenigstens fünf Staaten vertreten sein. Das
Präsidium gebührt in allen Ausschüssen, mit Ausnahme desjenigen
für auswärtige Angelegenheiten, Preussen.
Die dauernden Ausschüsse des Bundesrathes sind folgende:
t} Der Ausschuss für das Landheer und die Festungen
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