68 I. Von den Orgenen des deutschen Reiches.
(7 Mitglieder) ; in demselben hat Bayern einen ständigen Sitz, durch
die württembergische Militärkonvention Artikel 15 Absatz 2 vom
21/25. November 1870 und die sächsische Militärkonvention vom
7. Februar 1867 ist diesen Staaten die Zusicherung ertheilt, dass sie
jeder Zeit in diesem Ausschusse vertreten sein sollen. Die übrigen
Mitglieder ernennt der Kaiser, d.h. er bezeichnet die Staaten. Neben
der Berichterstattung an den Bundesrath in allen das Militärwesen
und die Festungen betreffenden Angelegenheiten hat dieser Aus-
schuss nach Artikel 63 Absatz 5 die Vermittlung zwischen der
preussischen Militärverwaltung und den Bundesstaaten mit einer
selbständigen Militärverwaltung.
2) Der Ausschuss für das Seewesen hat es nur mit der
Kriegsmarine zu thun. Seine 5 Mitglieder werden vom Kaiser er-
nannt,
3) Der Ausschuss für Zoll- und Steuerwesen hat 7 Mit-
glieder, welche vom Plenum gewählt werden. Nach Artikel 36 ist
diesem Ausschusse eine Mitwirkung bei Ernennung der Reichshe-
amten, welche zur Kontrolle der Zoll- und Steuerverwaltung bei den
Direktivbehörden der Einzelstaaten ernannt werden. eingeräumt wor-
den. Dieser Ausschuss ist, wenn der Bundesrath nicht versammelt
ist, befugt, über die zur Ausführung der im Artikel 35 der Reichs-
verfassung bezeichneten Gesetze dienenden Verwaltungsvorschriften
und Einrichtungen in dringlichen Fällen und nach Einvernehmen
mit dem Ausschusse für Handel und Verkehr Beschluss zu fassen.
Er hat solche Beschlüsse dem Bundesrathe bei dessen nächstem Zu-
sammentreten zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Ge-
schäftsordnung $ 21 Absatz 2.
4) Der Ausschuss für Handel und Verkehr (7 Mitglieder).
Nach Artikel 56 stellt der Kaiser die Konsuln nach Vernehmung
dieses Ausschusses an; auch werden unter seiner Mitwirkung die
Jurisdiktionsbezirke der Konsulate vom Kaiser festgestellt.
5) Der Ausschuss für Eisenbahnen, Postund Telegraphie
(7 Mitglieder).
6) Der Ausschuss für Justizwesen 7 Mitglieder).
7 Der Ausschuss für das Rechnungswesen (7 Mitglieder).
Diesem ist nach Artikel 39 die Kontrolle der finanziellen Ergebnisse
der gesammten Zoll- und Steuerverwaltung überwiesen. Ausserdem
bildet dieser Ausschuss die stehende Budgetkommission
des Bundesrathes. Sowohl der Entwurf des Reichshaushaltsetats,
als auch die Jahresrechnung über die Verwaltung der Einnahmen