2. Der Bundesrath. 69
des Reiches werden ihm vom Reichskanzler vorgelegt, von ihm ge-
prüft und für die Beschlussnahme des Bundesrathes vorbereitet.
Geschäftsordnung $ 23. Ferner hat dieser Ausschuss auf Grund der
von den Direktivbehörden der Einzelstaaten eingesandten Quartal-
extrakte und Finalabschlüsse von drei zu drei Monaten den von der
Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag an
7öllen und Verbrauchssteuern vorläufig festzustellen, von dieser
Feststellung den Reichskanzler und die Bundesstaaten in Kenntniss
zu setzen und alljährig die Beschlussnahme des Bundesrathes über
die schliessliche Feststellung jener Beträge vorzubereiten (Artikel
39. Auch soll sich dieser Ausschuss von dem gesammten Kassen-
und Rechnungswesen des Reiches stets in Kenntniss erhalten.
6: Der Ausschuss für die auswärtigen Angelegenheiten
nimmt in jeder Beziehung eine besondereStellung ein (5 Mitglieder).
9‘ Der Ausschuss für Elsass-Lothringen (7 Mitglieder).
10) Der Ausschuss für die Verfassung (7 Mitglieder).
11) Der Ausschuss für die Geschäftsordnung (7 Mitglieder).
Für den vierten, fünften und siebenten Ausschuss wird je ein
Stellvertreter, für den dritten, sechsten und neunten Ausschuss wer-
den zwei Stellvertreter gewählt. Die Wahl der Mitglieder des 3., 4.,
6., 6., 7., 9., 10. und 11. Ausschusses, zweier Mitglieder des 8. Aus-
schusses und der Stellvertreter erfolgt bei dem Beginne jeder ordent-
lichen Session des Bundesrathes (Artikel 13) durch geheime Ab-
stimmung. Jeder stimmführende Bevollmächtigte bezeichnet so
viele Bundesstaaten, als in dem Ausschusse, ausser dem Präsi-
dium beziehungsweise den verfassungsmässig berufenen Bundes-
staaten, vertreten sein sollen, und bei der Wahl für den 3., 4., 5., 6.,
7. und 9., Ausschuss einen beziehungsweise zwei Bundesstaaten für
die Stellvertretung. Ergiebt sich bei der Abstimmung keine abso-
lute Stimmenmehrheit, so findet eine zweite Wahl statt, bei welcher
die relative Stimmenmehrheit und im Falle der Stimmengleichheit
das Loos entscheidet. Die Bundesstaaten, auf welche die Wahl ge-
fallen ist, ernennen die Mitglieder beziehungsweise die Stellvertreter
des Ausschusses aus ihren Bevollmächtigten oder aus den für die
letzteren ernannten Stellvertretern, welche, sobald sie an den Aus-
schussberathungen theilnehmen, an die Stelle von Hauptbevoll-
mächtigten treten (Geschäftsordnung $ 18). Innerhalb der Aus-
schüsse führt jeder Staat nur Eine Stimme. Treten mehrere Aus-
schüsse zu gemeinschaftlicher Berathung zusammen, so hat jedes
Mitglied eine Stimme.