Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

2. Der Bundesrath. 69 
des Reiches werden ihm vom Reichskanzler vorgelegt, von ihm ge- 
prüft und für die Beschlussnahme des Bundesrathes vorbereitet. 
Geschäftsordnung $ 23. Ferner hat dieser Ausschuss auf Grund der 
von den Direktivbehörden der Einzelstaaten eingesandten Quartal- 
extrakte und Finalabschlüsse von drei zu drei Monaten den von der 
Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag an 
7öllen und Verbrauchssteuern vorläufig festzustellen, von dieser 
Feststellung den Reichskanzler und die Bundesstaaten in Kenntniss 
zu setzen und alljährig die Beschlussnahme des Bundesrathes über 
die schliessliche Feststellung jener Beträge vorzubereiten (Artikel 
39. Auch soll sich dieser Ausschuss von dem gesammten Kassen- 
und Rechnungswesen des Reiches stets in Kenntniss erhalten. 
6: Der Ausschuss für die auswärtigen Angelegenheiten 
nimmt in jeder Beziehung eine besondereStellung ein (5 Mitglieder). 
9‘ Der Ausschuss für Elsass-Lothringen (7 Mitglieder). 
10) Der Ausschuss für die Verfassung (7 Mitglieder). 
11) Der Ausschuss für die Geschäftsordnung (7 Mitglieder). 
Für den vierten, fünften und siebenten Ausschuss wird je ein 
Stellvertreter, für den dritten, sechsten und neunten Ausschuss wer- 
den zwei Stellvertreter gewählt. Die Wahl der Mitglieder des 3., 4., 
6., 6., 7., 9., 10. und 11. Ausschusses, zweier Mitglieder des 8. Aus- 
schusses und der Stellvertreter erfolgt bei dem Beginne jeder ordent- 
lichen Session des Bundesrathes (Artikel 13) durch geheime Ab- 
stimmung. Jeder stimmführende Bevollmächtigte bezeichnet so 
viele Bundesstaaten, als in dem Ausschusse, ausser dem Präsi- 
dium beziehungsweise den verfassungsmässig berufenen Bundes- 
staaten, vertreten sein sollen, und bei der Wahl für den 3., 4., 5., 6., 
7. und 9., Ausschuss einen beziehungsweise zwei Bundesstaaten für 
die Stellvertretung. Ergiebt sich bei der Abstimmung keine abso- 
lute Stimmenmehrheit, so findet eine zweite Wahl statt, bei welcher 
die relative Stimmenmehrheit und im Falle der Stimmengleichheit 
das Loos entscheidet. Die Bundesstaaten, auf welche die Wahl ge- 
fallen ist, ernennen die Mitglieder beziehungsweise die Stellvertreter 
des Ausschusses aus ihren Bevollmächtigten oder aus den für die 
letzteren ernannten Stellvertretern, welche, sobald sie an den Aus- 
schussberathungen theilnehmen, an die Stelle von Hauptbevoll- 
mächtigten treten (Geschäftsordnung $ 18). Innerhalb der Aus- 
schüsse führt jeder Staat nur Eine Stimme. Treten mehrere Aus- 
schüsse zu gemeinschaftlicher Berathung zusammen, so hat jedes 
Mitglied eine Stimme.
	        
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