76 I. Von den Organen des deutschen Reiches.
ringen eingeführt. Eine Ausführungsverordnung des Bundesrathes
erging am 28. Mai 1670, dazu ein Nachtrag für die süddeutschen
Staaten vom 27. Februar 1871, ein zweiter für Elsass-Lothringen
vom 1. December 1873. Auf diesen Bestimmungen beruhen bis auf
den heutigen Tag Wahlrecht und Wahlverfahren im deut-
schen Reiche.
& 261.
2) Das aktive Wahlrecht.
Wähler für den Reichstag ist jeder Deutsche, welcher das
25. Jahr vollendet hat. Das Wort »Deutscher« ist hier im streng
staatsrechtlichen Sinne zu nehmen. Damit sind alle Nicht-Reichs-
angehörigen ausgeschlossen, auch wenn sie ihr Domicil in einem
Staate des deutschen Reiches genommen haben. Selbstverständlich
ist das Wahlrecht nur Deutschen männlichen Geschlechtes ge-
geben.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen. Da
Minderjährige schon von selbst ausgeschlossen sind, so fallen unter
diese Bestimmung Wahnsinnige, Verschwender, Gebrechliche;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs oder Fallitverfahren
eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Verfahrens;
nach dessen Abschlusse sind sie wieder wählbar; 3) Personen, welche
eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln
beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Jahre bezogen
haben; 4) Personen, denen infolge rechtskräftigen Erkenntnisses
der Vollgenuss der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die
Zeit der Entziehung, soweit sie nicht in diese Rechte wieder einge-
setzt sind.
Während die unter Nr. 1—4 aufgeführten Personen vom Wahl-
rechte ganz ausgeschlossen sind, ruht für andere das Wahlrecht
nur zeitweilig, so für Personen des Soldatenstandes und der Marine,
solange als dieselben sich bei der Fahne befinden. Zum aktiven Heere
werden aber Militärbeamte nicht gezählt. Ebenso ruht das
Wahlrecht bei Personen, welche sich zur Zeit der Wahl nicht an
dem Ort aufhalten, wo sie ihren Wohnsitz haben; dasselbe gilt
von solchen, welche nicht in die Wahlliste eingetragen sind.