Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

76 I. Von den Organen des deutschen Reiches. 
ringen eingeführt. Eine Ausführungsverordnung des Bundesrathes 
erging am 28. Mai 1670, dazu ein Nachtrag für die süddeutschen 
Staaten vom 27. Februar 1871, ein zweiter für Elsass-Lothringen 
vom 1. December 1873. Auf diesen Bestimmungen beruhen bis auf 
den heutigen Tag Wahlrecht und Wahlverfahren im deut- 
schen Reiche. 
& 261. 
2) Das aktive Wahlrecht. 
Wähler für den Reichstag ist jeder Deutsche, welcher das 
25. Jahr vollendet hat. Das Wort »Deutscher« ist hier im streng 
staatsrechtlichen Sinne zu nehmen. Damit sind alle Nicht-Reichs- 
angehörigen ausgeschlossen, auch wenn sie ihr Domicil in einem 
Staate des deutschen Reiches genommen haben. Selbstverständlich 
ist das Wahlrecht nur Deutschen männlichen Geschlechtes ge- 
geben. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen. Da 
Minderjährige schon von selbst ausgeschlossen sind, so fallen unter 
diese Bestimmung Wahnsinnige, Verschwender, Gebrechliche; 
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs oder Fallitverfahren 
eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Verfahrens; 
nach dessen Abschlusse sind sie wieder wählbar; 3) Personen, welche 
eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln 
beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Jahre bezogen 
haben; 4) Personen, denen infolge rechtskräftigen Erkenntnisses 
der Vollgenuss der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die 
Zeit der Entziehung, soweit sie nicht in diese Rechte wieder einge- 
setzt sind. 
Während die unter Nr. 1—4 aufgeführten Personen vom Wahl- 
rechte ganz ausgeschlossen sind, ruht für andere das Wahlrecht 
nur zeitweilig, so für Personen des Soldatenstandes und der Marine, 
solange als dieselben sich bei der Fahne befinden. Zum aktiven Heere 
werden aber Militärbeamte nicht gezählt. Ebenso ruht das 
Wahlrecht bei Personen, welche sich zur Zeit der Wahl nicht an 
dem Ort aufhalten, wo sie ihren Wohnsitz haben; dasselbe gilt 
von solchen, welche nicht in die Wahlliste eingetragen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.