Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

80 I. Von den Organen des deutschen Reiches. 
frist verstrichen, so sind die Wahlen definitiv gültig (Geschäftsord- 
nung $ 7); ergeben sich dagegen Anstände, so ist die Sache an die 
Wahlprüfungskommission, welche bei jedem Reichstage neu 
zu wählen ist, abzugeben. Von den Abtheilungen sind die Wahl- 
handlungen an dieselbe in folgenden Fällen abzugeben: a) wenn 
eine rechtzeitig erfolgte Wahlanfechtung oder Einsprache vorliegt, 
oder b) wenn die Abtheilung selbst die Gültigkeit durch Mehrheits- 
beschluss für zweifelhaft erklärt oder c) zebn anwesende Mitglieder 
der Abtheilung einen aus dem Inhalte der Wahlverhandlungen 
abgeleiteten, speciell zu bezeichnenden Zweifel gegen die Gültigkeit 
der Wahl erheben. Die Wahlprüfungskommission hat in den be- 
zeichneten Fällen Bericht an das Plenum des Reichstages zu erstat- 
ten, welches dann definitiv und in letzter Instanz über die Gültigkeit 
der Wahl zu entscheiden hat. 
Der specielle Gang des Wahlgeschäftes ist durch das im Bun- 
desrathe erlassene Wahlreglement bestimmt, dessen Abänderung 
nur ınit Zustimmung des Reichstages statthaft ist (Wahlgesetz $ 16). 
$ 264. 
II, Befugnisse des Reichstages. 
A) Politische Befugnisse. 
Wie oben bereits hervorgehoben, hat der Reichstag keine obrig- 
keitlichen Befugnisse, er kann niemanden Befehle ertheilen, nir- 
gends unmittelbar in den Gang der Regierungsgeschäfte eingreifen, 
aber die Reichsregierung ist bei der Ausübung ihrer staatlichen 
Verrichtungen an die Mitwirkung desselben, theils in der Form der 
vorgängigen Zustimmung, theils der nachträglichen Kontrolle ge- 
bunden. Laband sagt mit Recht: »Materiell reicht die Zuständig- 
keit des Reichstages genau ebensoweit, wie die Zuständigkeit des 
Reiches«. Von keinem Punkte der staatlichen Thätigkeit, auch 
nicht vom Gebiete der auswärtigen Angelegenheiten ist der Reichs- 
tag grundsätzlich ausgeschlossen. Wir müssen daher darauf 
verzichten, einen Katalog der politischen Befugnisse des Reichs- 
tages aufzustellen. Nur zum Zwecke der staatsrechtlichen Charak- 
teristik des Organs heben wir die wichtigsten politischen Rechte 
der Volksvertretung hier hervor: 
1) Der Schwerpunkt der Befugnisse des Reichstages liegt in 
der Gesetzgebung. »Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch 
den Bundesrath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der
	        
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