80 I. Von den Organen des deutschen Reiches.
frist verstrichen, so sind die Wahlen definitiv gültig (Geschäftsord-
nung $ 7); ergeben sich dagegen Anstände, so ist die Sache an die
Wahlprüfungskommission, welche bei jedem Reichstage neu
zu wählen ist, abzugeben. Von den Abtheilungen sind die Wahl-
handlungen an dieselbe in folgenden Fällen abzugeben: a) wenn
eine rechtzeitig erfolgte Wahlanfechtung oder Einsprache vorliegt,
oder b) wenn die Abtheilung selbst die Gültigkeit durch Mehrheits-
beschluss für zweifelhaft erklärt oder c) zebn anwesende Mitglieder
der Abtheilung einen aus dem Inhalte der Wahlverhandlungen
abgeleiteten, speciell zu bezeichnenden Zweifel gegen die Gültigkeit
der Wahl erheben. Die Wahlprüfungskommission hat in den be-
zeichneten Fällen Bericht an das Plenum des Reichstages zu erstat-
ten, welches dann definitiv und in letzter Instanz über die Gültigkeit
der Wahl zu entscheiden hat.
Der specielle Gang des Wahlgeschäftes ist durch das im Bun-
desrathe erlassene Wahlreglement bestimmt, dessen Abänderung
nur ınit Zustimmung des Reichstages statthaft ist (Wahlgesetz $ 16).
$ 264.
II, Befugnisse des Reichstages.
A) Politische Befugnisse.
Wie oben bereits hervorgehoben, hat der Reichstag keine obrig-
keitlichen Befugnisse, er kann niemanden Befehle ertheilen, nir-
gends unmittelbar in den Gang der Regierungsgeschäfte eingreifen,
aber die Reichsregierung ist bei der Ausübung ihrer staatlichen
Verrichtungen an die Mitwirkung desselben, theils in der Form der
vorgängigen Zustimmung, theils der nachträglichen Kontrolle ge-
bunden. Laband sagt mit Recht: »Materiell reicht die Zuständig-
keit des Reichstages genau ebensoweit, wie die Zuständigkeit des
Reiches«. Von keinem Punkte der staatlichen Thätigkeit, auch
nicht vom Gebiete der auswärtigen Angelegenheiten ist der Reichs-
tag grundsätzlich ausgeschlossen. Wir müssen daher darauf
verzichten, einen Katalog der politischen Befugnisse des Reichs-
tages aufzustellen. Nur zum Zwecke der staatsrechtlichen Charak-
teristik des Organs heben wir die wichtigsten politischen Rechte
der Volksvertretung hier hervor:
1) Der Schwerpunkt der Befugnisse des Reichstages liegt in
der Gesetzgebung. »Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch
den Bundesrath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der