Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

3. Der Reichstag. 35 
2) Formen der Geschäftsbehandlung !. 
Die Reichstagssitzungen sind nach der Verfassung öffeutlich, 
doch können nach der Geschäftsordnung $ 36 ausnahmsweise auch 
geheime Sitzungen stattfinden: »Der Reichstag tritt auf Antrag sei- 
nes Prüsidenten oder von zehn Mitgliedern zu einer geheimen 
Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über den Antrag auf 
Ausschluss der Oeffentlichkeit zu beschliessen ist. Wenn auch die 
Verfassung die Möglichkeit einer ausnahmsweisen geheimen Sitzung 
nicht ausdrücklich erwähnt, so ist doch dieser Satz der Geschäfts- 
ordnung nicht als verfassungswidrig zu bezeichnen, wie die Gültig- 
keit des $ 36 der Geschäftsordnung auch von den anderen Faktoren 
der Reichsverfassung nie angezweifelt worden ist. Es ist vielmeh? 
gemeinen Rechtens und geradezu selbstverständlich, dass überall, 
wo Oeffentlichkeit der parlamentarischen oder gerichtlichen Ver- 
handlungen eingeführt ist, Ausnahmsfälle vorkommen können, 
wo im Interesse des Staates oder der öffentlichen Sittlichkeit Aus- 
schluss der Oeffentlichkeit dringend geboten ist. Nur mit diesem 
Vorbehalt ist Artikel 22 der Reichsverfassung zu verstehen, welcher 
sagt: »Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentliche. Auch 
erkennt Artikel 22 Absatz 2 der Reichsverfassung, welcher die 
wahrheitsgetreuen Berichte der Verhandlungen in den öffent- 
lichen Sitzungen des Reichstages von jeder Verantwortlichkeit 
frei erklärt, stillschweigend an, dass es auch nicht öffentliche 
Sitzungen des Reichstages geben kann. Die Antithese zu den 
öffentlichen Sitzungen des Reichstages können nicht die geheimen 
Sitzungen der Kommissionen und Abtheilungen, sondern nur die 
nicht öffentlichen Plenarsitzungen bilden, deren Möglichkeit also 
zugegeben ist. (Diese Meinung vertreten: G. Meyer, $ 132 8.333. 
Thudichum, S. 192 gegen Laband, B.IS. 561 und Seydel, 
8. 146). Die Arbeiten des Reichstages werden theils im Plenum 
des Reichstages, theils in Kommissionen oder Ausschüssen erledigt. 
Der Reichstag wird gleich nach seiner Konstituirung in sieben 
Abtheilungen von möglichst gleicher Stimmenzahl durch das Loos 
getheilt. Aufgabe der Abtheilungen ist Wahlprüfung und Wahl 
der Kommissionen, doch erfolgt thatsächlich die letztere durch 
Vereinbarung der Fraktionen. Für die Bearbeitung derjenigen 
! R.v. Mohl, Kritische Erörterungen über Ordnung und Gewohnheiten des 
deutschen Reiches. IL Art. Die Verhandlungen im Reichstage. Zeitschrift für 
die gesammte Staatsw. B. XXXI. Jahrg. 1575, 8. 9—1M. Jetzt besonders Sey- 
del,a.2.0.8 10.9, 116 ff.
	        
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