3. Der Reichstag. 35
2) Formen der Geschäftsbehandlung !.
Die Reichstagssitzungen sind nach der Verfassung öffeutlich,
doch können nach der Geschäftsordnung $ 36 ausnahmsweise auch
geheime Sitzungen stattfinden: »Der Reichstag tritt auf Antrag sei-
nes Prüsidenten oder von zehn Mitgliedern zu einer geheimen
Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über den Antrag auf
Ausschluss der Oeffentlichkeit zu beschliessen ist. Wenn auch die
Verfassung die Möglichkeit einer ausnahmsweisen geheimen Sitzung
nicht ausdrücklich erwähnt, so ist doch dieser Satz der Geschäfts-
ordnung nicht als verfassungswidrig zu bezeichnen, wie die Gültig-
keit des $ 36 der Geschäftsordnung auch von den anderen Faktoren
der Reichsverfassung nie angezweifelt worden ist. Es ist vielmeh?
gemeinen Rechtens und geradezu selbstverständlich, dass überall,
wo Oeffentlichkeit der parlamentarischen oder gerichtlichen Ver-
handlungen eingeführt ist, Ausnahmsfälle vorkommen können,
wo im Interesse des Staates oder der öffentlichen Sittlichkeit Aus-
schluss der Oeffentlichkeit dringend geboten ist. Nur mit diesem
Vorbehalt ist Artikel 22 der Reichsverfassung zu verstehen, welcher
sagt: »Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentliche. Auch
erkennt Artikel 22 Absatz 2 der Reichsverfassung, welcher die
wahrheitsgetreuen Berichte der Verhandlungen in den öffent-
lichen Sitzungen des Reichstages von jeder Verantwortlichkeit
frei erklärt, stillschweigend an, dass es auch nicht öffentliche
Sitzungen des Reichstages geben kann. Die Antithese zu den
öffentlichen Sitzungen des Reichstages können nicht die geheimen
Sitzungen der Kommissionen und Abtheilungen, sondern nur die
nicht öffentlichen Plenarsitzungen bilden, deren Möglichkeit also
zugegeben ist. (Diese Meinung vertreten: G. Meyer, $ 132 8.333.
Thudichum, S. 192 gegen Laband, B.IS. 561 und Seydel,
8. 146). Die Arbeiten des Reichstages werden theils im Plenum
des Reichstages, theils in Kommissionen oder Ausschüssen erledigt.
Der Reichstag wird gleich nach seiner Konstituirung in sieben
Abtheilungen von möglichst gleicher Stimmenzahl durch das Loos
getheilt. Aufgabe der Abtheilungen ist Wahlprüfung und Wahl
der Kommissionen, doch erfolgt thatsächlich die letztere durch
Vereinbarung der Fraktionen. Für die Bearbeitung derjenigen
! R.v. Mohl, Kritische Erörterungen über Ordnung und Gewohnheiten des
deutschen Reiches. IL Art. Die Verhandlungen im Reichstage. Zeitschrift für
die gesammte Staatsw. B. XXXI. Jahrg. 1575, 8. 9—1M. Jetzt besonders Sey-
del,a.2.0.8 10.9, 116 ff.