Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

86 I. Von den Organen des deutschen Reiches. 
Geschäfte, welche a) die Geschäftsordnung, b! die eingehenden 
Petitionen, c) den Handel und die Gewerbe, d; die Finanzen und 
die Zölle, e) das Justizwesen, f) den’Reichshaushaltsetat betreffen, 
werden regelmässig Kommissionen gewählt. Ausserdem kann der 
Reichstag für einzelne Angelegenheiten die Bildung besonderer 
Kommissionen beschliessen. $ 26. Die Kommissionen bestellen in 
der Regel einen oder mehrere Referenten und erstatten Bericht an 
das Plenum, sei es schriftlich, sei es mündlich. Die Sitzungen der 
Kommissionen sind geheim, nur Reichstags- und Bundesrathsmit- 
glieder dürfen denselben beiwohnen. Alle Vorlagen des Bundes- 
rathes, sowie diejenigen Anträge von Reichstagsmitgliedern, welche 
len Charakter von Gesetzentwürfen haben, sind einer dreimali- 
gen Berathung im Plenum zu unterziehen. Die erste Berathung des 
Gesetzentwurfes erfolgt frühestens am dritten Tage, nachdem der 
Gesetzentwurf gedruckt und in dieHände der Mitglieder gekommen 
ist, und ist auf eine allgemeine Diskussion des Entwurfes zu be- 
schränken. Nach dem Schlusse der ersten Berathung beschliesst 
der Reichstag, ob eine Kommission mit der Vorberathung des Ent- 
wurfes zu betrauen oder ob die weitere Berathung sogleich im Ple- 
num erfolgen eoll. Die zweite Berathung erfolgt frühestens am 
zweiten Tage nach dem Abschlusse der ersten Berathung und, wenn 
eine Kommission eingesetzt ist, frühestens am zweiten Tage, nach- 
dem die Kommissionsanträge gedruckt in die Hände der Mitglieder 
gelangt sind. Abänderungsvorschläge zu den einzelnen Artikeln 
können in der Zwischenzeit und im Laufe der Verhandlungen ange- 
bracht werden und bedürfen keiner Unterstützung. Wird der Ent- 
wurf in allen seinen Theilen abgelehnt, so findet eine dritte Be- 
rathung nicht statt. Die dritte Berathung erfolgt frühestens am 
zweiten Tage nach dem Abschlusse der zweiten Berathung, bez. 
nach der Vertheilung der Zusammenstellung der angenommenen 
Abänderungsvorschläge. Die dritte Berathung zerfällt wieder in 
General- und Spezialdiskussion. Abinderungsvorschläge bedürfen 
bei der dritten Lesung der Unterstützung von mindestens 30 Mit- 
gliedern. Die Abstimmung erfolgt zuerst artikelweise, dann über 
das Ganze. 
Von Mitgliedern des Reichstages ausgehende Anträge müssen 
von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet sein. Wenn dieselben 
keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen sie nur einer einmaligen 
Berathung und Abstimmung; dagegen können Anträge des Bundes- 
rathes, auch wenn sie keine Gesetzentwürfe sind. diesem abge-
	        
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