86 I. Von den Organen des deutschen Reiches.
Geschäfte, welche a) die Geschäftsordnung, b! die eingehenden
Petitionen, c) den Handel und die Gewerbe, d; die Finanzen und
die Zölle, e) das Justizwesen, f) den’Reichshaushaltsetat betreffen,
werden regelmässig Kommissionen gewählt. Ausserdem kann der
Reichstag für einzelne Angelegenheiten die Bildung besonderer
Kommissionen beschliessen. $ 26. Die Kommissionen bestellen in
der Regel einen oder mehrere Referenten und erstatten Bericht an
das Plenum, sei es schriftlich, sei es mündlich. Die Sitzungen der
Kommissionen sind geheim, nur Reichstags- und Bundesrathsmit-
glieder dürfen denselben beiwohnen. Alle Vorlagen des Bundes-
rathes, sowie diejenigen Anträge von Reichstagsmitgliedern, welche
len Charakter von Gesetzentwürfen haben, sind einer dreimali-
gen Berathung im Plenum zu unterziehen. Die erste Berathung des
Gesetzentwurfes erfolgt frühestens am dritten Tage, nachdem der
Gesetzentwurf gedruckt und in dieHände der Mitglieder gekommen
ist, und ist auf eine allgemeine Diskussion des Entwurfes zu be-
schränken. Nach dem Schlusse der ersten Berathung beschliesst
der Reichstag, ob eine Kommission mit der Vorberathung des Ent-
wurfes zu betrauen oder ob die weitere Berathung sogleich im Ple-
num erfolgen eoll. Die zweite Berathung erfolgt frühestens am
zweiten Tage nach dem Abschlusse der ersten Berathung und, wenn
eine Kommission eingesetzt ist, frühestens am zweiten Tage, nach-
dem die Kommissionsanträge gedruckt in die Hände der Mitglieder
gelangt sind. Abänderungsvorschläge zu den einzelnen Artikeln
können in der Zwischenzeit und im Laufe der Verhandlungen ange-
bracht werden und bedürfen keiner Unterstützung. Wird der Ent-
wurf in allen seinen Theilen abgelehnt, so findet eine dritte Be-
rathung nicht statt. Die dritte Berathung erfolgt frühestens am
zweiten Tage nach dem Abschlusse der zweiten Berathung, bez.
nach der Vertheilung der Zusammenstellung der angenommenen
Abänderungsvorschläge. Die dritte Berathung zerfällt wieder in
General- und Spezialdiskussion. Abinderungsvorschläge bedürfen
bei der dritten Lesung der Unterstützung von mindestens 30 Mit-
gliedern. Die Abstimmung erfolgt zuerst artikelweise, dann über
das Ganze.
Von Mitgliedern des Reichstages ausgehende Anträge müssen
von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet sein. Wenn dieselben
keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen sie nur einer einmaligen
Berathung und Abstimmung; dagegen können Anträge des Bundes-
rathes, auch wenn sie keine Gesetzentwürfe sind. diesem abge-