58 I. Von den Organen des deutschen Reiches.
drückliche Anerkennung gefunden: »Gesetzesvorlagen, Anträge und
Petitionen sind mit dem Ablaufe der Sitzungsperiode, in welcher sie
eingebracht und noch nicht zur Beschlussnahme gediehen sind, für
erledigt zu erachten.«
Die Auflösung des Reichstages findet nicht durch den Kaiser,
sondern durch den Bundesrath statt. Ein derartiger Bundesrathsbe-
schluss bedarf aber der Zustimmung des Kaisers. Artikel 24. Die
rechtlichen Folgen der Auflösung des Reichstages sind ganz die-
selben wie die der Auflösung eines Landtages (S. 495). Besonders
sind hier die Bestimmungen der preussischen Verfassung wörtlich
in die Reichsverfassung übergegangen.
Viertes Kapitel,
Behördenorganismus des Reiches".
$ 266.
Im Allgemeinen.
Der Behördenorganismus des Reiches wird wesentlich durch
seinen Charakter als Bundesstaat bestimmt. In dessen Natur liegt
es, dass die Centralgewalt sich wesentlich auf die Aufstellung von
Gesetzen und die Beaufsichtigung ihrer Durchführung beschränkt,
während sie die Ausführung derselben regelmässig den Einzelstaaten
überlässt. Daher kann der Behördenapparat im Bundesstaate viel
weniger zahlreich sein, als in einem einfachen Staate. Der Staats-
kalender manches deutschen Mittelstaates zeigt einen zahlreicheren
Behördenschematismusauf, als das Handbuch des deutschen Reiches.
welches sich zur Durchführung seiner Aufgaben vielfach der Be-
hörden der Einzelstaaten bedient; dennoch kann auch das Reich
eines eigenen Behördenorganismus nicht ganz entbehren, einerseits.
weil es eine Anzahl von Gegenständen ganz in eigene Verwaltung
genommen hat, andererseits, weil es die Aufsicht über die Verwal-
tung der Einzelstaaten auszuüben hat, insofern diese Reichsange-
legenheiten besorgen. Entsprechend der Zuständigkeit des Reiches
haben die Reichsbehörden theils unmittelbare eigene Verwaltung,
8 Laband, 18532, 34-36. DerselbebeiMarquardsen, $Bffl.v.Rönne,
158 43—51. G. Meyer, $$135—137. Zorn, $ 13. S. 207. Der gegenwärtige I3e-
hördenorganismus ist am zuverlässigsten dargestellt in dem neuenten «Hand-
buch des deutschen Reichen«. Bearbeitet im Reichsamt des Innern. Berlin
1985.