Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Bestimmungen über die Schlußprüfung. 103 
5 1. 
Zweck der Schlußprüfung an den sechsstufigen höheren Schulen 
ist, zu ermitteln, ob der Schüler die Reife für die Obersekunda der 
entsprechenden Vollanstalt erreicht hat. 
§ 2. 
Zur Abhaltung von Schlußprüfungen sind alle Progymnasien, 
Realprogymnasien und Realschulen berechtigt, welche von dem Unter- 
richtsminister als solche anerkannt sind. 
83. 
In betreff der Prüfungskommission gelten die Bestimmungen 
des § 3 der Ordnung der Reifeprüfung an den neunstufigen höheren 
Schulen. 
8 4. 
Für die Vornahme der Prüfung sind diejenigen Bestimmungen 
maßgebend, welche an Vollanstalten für die Versetzung nach Ober- 
sekunda gelten. Die in diesen Bestimmungen dem Direktor zugewiesenen 
Ermächtigungen fallen bei der Schlußprüfung dem Königlichen Kom- 
missar zu. 
8 6. 
Fällt die Prüfung günstig aus, so erhält der Schüler ein Zeugnis 
über die bestandene Schlußprüfung. Für dieses Zeugnis ist der als 
Anlage beigefügte Vordruck maßgebend. 
§ 6. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. 
An Stelle der §§ 4 und 5 finden für fremde Prüflinge 
(Ertraneer) die bezüglichen Vorschriften der Ordnung der Reifeprüfung 
an den neunstufigen höheren Schulen eine den Klassenforderungen und 
Klassenzielen der Untersekunda (Ersten Klasse) entsprechende Anwendung. 
Berlin, den 29. Oktober 1901. 
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal- 
Angelegenheiten. 
Studt.
	        
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