8 Evangelische Religionslehre.
Zur Einführung dieser Form ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
erforderlich.
Die Einrichtung von Schulen nach den besonderen Altonaer und
Frankfurter Lehrplänen bedarf der ministeriellen Genehmigung.
II. Tehrpläne für die einzelnen Anterrichtsfächer.
1. Religion.
Vorbemerkung. Lehrziel, Lehraufgaben und methodische Be-
merkungen gelten im wesentlichen für die entsprechenden Stufen aller
Arten von höheren Schulen.
Evangelische Religionslehre.
a) Allgemeines Lehrziel.
Der evangelische Religionsunterricht an höheren Schulen verfolgt,
unterstützt von deren Gesamttätigkeit, das Ziel, die Schüler durch
Erziehung in Gottes Wort zu charaktervollen christlichen Persönlich-
keiten heranzubilden, die sich befähigt erweisen, dereinst durch Be-
kenntnis und Wandel und namentlich auch durch lebendige Beteiligung
am kirchlichen Gemeindeleben einen ihrer Lebensstellung entsprechenden
heilsamen Einfluß innerhalb unseres Volkslebens auszuüben.
b) Tehraufgaben.
VI. 3 Stunden wöchentlich.
Biblische Geschichten des Alten Testamentes nach einem
Lesebuch. Vor den Hauptfesten die betreffenden Geschichten des Neuen
Testamentes.
Aus dem Katechismus: Durchnahme und Erlernung des
1. Hauptstückes mit Luthers Auslegung;') Erlernung des 3. Haupt-
stückes ohne Luthers Auslegung nach einfacher Worterklärung.
Einprägung einer mäßigen Zahl von Katechismussprüchen und
leichten Schriftstellen sowie von 4 Kirchenliedern.
V. 2 Stunden woöchentlich.
Biblische Geschichten des Neuen Testamentes nach einem
Lesebuch
) Wo ein anderer Katechismus in den kirchlichen Gebrauch ausgenommen
sst, wird dieser dem Unterricht in allen Klassen zugrunde gelegt, oder die Be-
handlung der entsprechenden Abschnitte ist unmittelbar an die betreffenden Stellen
der Heiligen Schrift anzuschließen.