90 Ordnung der Reifeprüfung.
ginn der einzelnen Arbeit zur Kenntnis kommen; auch ist jede vor-
herige Andeutung über sie auf das strengste zu vermeiden.
§ 7.
(In der durch Erlaß vom 24. Jannar 1909 abgeänderten Fassung.)
Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben.
1. Die Bearbeitung der Aufgaben erfolgt in einem geeigneten
Zimmer der Anstalt unter der beständigen, durch den Direktor an-
zuordnenden Aufsicht von Lehrern, welche der Prüfungskommission
angehören. ·
2. Für die Aufsätze find je fünf und eine halbe, für die mathe-
matische Arbeit fünf Vormittagsstunden zu bestimmen; für alle anderen
Arbeiten werden je drei Stunden gewährt. Die Arbeitszeit ist durchweg
von dem Abschlusse der Niederschrift der Aufgaben bezw. der zu über-
setzenden Texte an zu rechnen.
3. Die Arbeitszeit (Nr. 2) darf durch eine Pause nicht unterbrochen
werden. Doch ist zulässig, die für die mathematische Arbeit bestimmte
Zeit in zwei durch eine Erholungspause getrennte Hälften zu teilen,
am Beginn einer jeden die Hälfte der Aufgaben zu stellen und deren
Bearbeitung am Schlusse jeder der beiden halben Arbeitszeiten ein-
zufordern.
4. Nicht erlaubt ist, andere Hilfsmittel in das Arbeitszimmer
mitzubringen, als für den fremdsprachlichen Aufsatz ein französisch-
deutsches bezw. englisch -deutsches, für die Ubersetzung aus dem Hebräischen
ein hebräisches Wörterbuch, für die mathematische und die physikalische
Arbeit Logarithmentafeln, für die chemische Arbeit chemische Tafeln.
5. Die Texte für die üÜbersetzungen sind nebst den angegebenen
Ubersetzungshilfen zu diktieren, jedoch kann nach Beendigung des Dik-
tates etwaigen Wünschen der Prüflinge, den Text einsehen zu dürfen,
Folge gegeben werden.
Sollte sich herausstellen, daß für die Bearbeitung einer Auf-
gabe noch andere als die bereits angegebenen Hilfen unerläßlich sind,
so ist darüber eine Bemerkung in die Verhandlung (§ 12, 2) aufzu-
nehmen, die gegebene Hilfe aber am Rande der Aufgabe nachzutragen.
Diese Angaben haben die Bedeutung, daß außer den verzeichneten
irgend welche Hilfen nicht gegeben worden sind.
6. Wer mit seiner Arbeit fertig ist, hat sie dem beaufsichtigenden
Lehrer abzugeben und das Arbeitszimmer zu verlassen.
Wer nach Ablauf der vorschriftsmäßigen Zeit mit seiner Arbeit
nicht fertig ist, hat sie unvollendet abzugeben.
In jedem Falle ist von den fertigen wie von den unvollendeten
Arbeiten außer der Reinschrift der Entwurf einzureichen.