Full text : Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

42  Georg  Häpe.

gemeinde  gegenüber  dem  Stadtrate  und  eine  gesetzlich  näher  begrenzte  Teilnahme
  an  der  Gemeindeverwaltung  zu.  RStD.  §  67¹.

1.  Die  Stadtverordneten  sind  hiernach  „Vertreter“,  nicht  Bevollmächtigte
  oder  Beauftragte  der  Gemeinde;  sie  sind  daher  weder  als  einzelne
noch  als  Kollegium  berechtigt,  Untervollmachten  zu  erteilen.  Die  Stadtgemeinde
  hat  Wort  und  Willen  dem  Stadtrate  gegenüber  nur  durch  sie;
sie  beschließen  und  handeln  im  eigenen  Namen  („das  Stadtverordnetenkollegium"“
  —  „die  Stadtverordneten");  sie  bedürfen  nicht  besonderer  Vollmachten,
  die  enger  oder  weiter  gefaßt  werden  könnten;  sie  sind  für  ihre
Beschlüsse,  soweit  sie  damit  nicht  ihre  gesetzlichen  Befugnisse  überschreiten
oder  ein  Strafgesetz  verletzen  oder  wider  besseres  Wissen  in  unredlicher  Absicht
  handeln,  niemandem  verantwortlich;  sie  sind  daher  auch  nicht  gebunden
an  Wünsche  und  Weisungen  der  Wählerschaft.  RStD.    §  81.

2.  Die  Stadtverordneten  sind  Vertreter  der  Gemeinde,  der  öffentlichrechtlichen
  Körperschaft,  sie  sind  nicht  Vertreter  der  einzelnen  Gemeindemitglieder,
auch  nicht  ihrer  Wähler;  sie  haben  in  Privatangelegenheiten  weder  Anträge
noch  Beschwerden  anzunehmen,  vielmehr  solche,  falls  sie  bei  ihnen  eingehen
sollten,  sofort  ab=  und  an  die  zuständige  Behörde  (z.  B.  in  Gemeindesachen
  an  den  Stadtrat)  zu  verweisen.  Sie  sind  auch  nicht  Vertreter
einzelner  Klassen,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  seltenen  Falles  von  §  69
der  RStD.²  (vorstehend  I,  3),  RStD.  §  68  a.  E.

3.  Die  Stadtverordneten  vertreten  die  Gemeinde  dem  Stadtrate
gegenüber,  also  nicht  nach  außen  und  nicht  den  einzelnen  Gemeindemitgliedern
gegenüber;  die  Vertretung  der  Gemeinde  in  diesen  Richtungen  steht  allein
dem  Stadtrate  zu;  §  98  RStD.  Die  Stadtverordneten  üben  keinerlei
obrigkeitliche  Gewalt  aus,  sie  sind  nicht  Behörde.

4.  Die  Stadtverordneten  vertreten  die  Gemeinde  dem  Stadtrate  gegenüber
  nur  in  Gemeindeangelegenheiten,  in  Angelegenheiten  der
öffentlich=rechtlichen  Körperschaft.  (RStD.    §  37).  Was  nicht  Aufgabe  der
politischen  Gemeinde  ist,  kann  nicht  Gegenstand  der  Zuständigkeit  ihrer  Vertreter
  sein;  die  Stadtverordneten  sind  daher  namentlich  auch  nicht  zuständig
zur  Mitwirkung  in  denjenigen  Angelegenheiten,  in  denen  der  Stadtrat
als  örtliches  Organ  der  Staats=  und  Bezirksverwaltung  tätig  zu  sein  hat,

¹  Vgl.  hierzu  die  zwar  auf  Grund  der  Städteordnung  von  1832  gemachten,
aber  vielfach  heute  noch  beachtlichen  Ausführungen  bei  Hugo  Häpe,  Über  den
Rechtscharakter  und  die  Competenz  der  Stadtverordneten  im  K.  Sachsen.  Leipzig  1846.

²  Die  RStD.  spricht  sonst  nirgends  von  „Vertretung  und  Vertretern  der  Ansässigen“
  oder  „Vertretern  der  Unansässigen“.