— 323 —
werden kann, anzugeben; solche Stellen sind Laubanhäufungen, Schonungs-
ränder (gegen Feuersgefahr), Gräben, Wege und Gestelle, dichte Beer-
und Haidekrautstellen, brüchige oder verangerte Plätze; nie darf eine
Stelle im Bestande durch Streuabgabe ganz vom Humus
entblößt werden. In Beständen, die jünger als 50 Jahre, ist die
Streunutzung auszuschließen, ebenso 5—10 Jahre vor dem Abtriebe;
eiserne Harken oder solche mit sehr engen Zinken sind zu verbieten.
Bei der Streunutzung soll der Beamte, mehr als bei jeder anderen
Nutzung, soweit es irgend möglich ist, persönlich zugegen sein.
Bestrafungen nach dem noch gültigen Waldstreugesetz vom 5. März
1843 (für die 6 östlichen Provinzen) und § 96 des F. P. G., § 63
d. J. f. F.
Beim Sammeln und Pflücken der Waldsämereien werden
leicht die Bäume durch unvorsichtiges Anschlagen mit der Axt, durch
Herabreißen, Abbrechen und Abhauen der samentragenden Zweige und
Gipfel, auch wohl beim Besteigen unnöthig und stark beschädigt. Dies
muß man durch strenge Aufsicht und das Verbot des Mitbringens
scharfer Instrumente verhindern; auch sollen die Zweige nie herunter,
sondern stets heraufgebogen werden. Im Uebrigen siehe J. f. F.
88 62-64.
Alle sub a—c genannten Uebertretungen finden ihre Bestrafung
auf Grund des hinten angehefteten Feld= und Forstpolizeigesetzes vom
1. April 1880 resp. daneben noch gültiger besonderer Verordnungen,
die auf jeder Oberförsterei einzusehen sind und werden dieselben in das
Rügebuch eingetragen. Da sie jedoch nur Contraventionen sind, so
dürfen sie nicht in die Forstdiebstahlsstraflisten eingetragen werden,
sondern gehören in die Contraventionslisten. Die Bestrafung erfolgt
durch die Polizeibehörden im Mandatsverfahren.
B. Aebergriffe der Anberechtigten.
g 235.
a. Der Grenznachbarn.
In jedem Jahre hat der Förster zweimal eine genaue Revision
der Grenzen vorzunehmen und sind die betr. Rapporte bis Ende Juni
und Mitte November einzureichen. Die Grenzen sind dann event.
ordnungsmäßig wiederherzustellen. Vor allen Dingen müssen die
21###