Full text: Wehr-Katechismus.

2 I. Theil: 
dieser Bewilligung der Mittel bedarf er auch, wenn das Land 
in Folge eines Schutz= und Trutzbündnisses mit einem andern 
Staat in Krieg verwickelt werden soll. 
Von unserm Könige weiß man, daß er derlei Bündnisse 
nur zum Besten des Landes eingeht; von unserm Landtage er- 
wartet das Volk, daß es seinen König nicht im Stiche läßt. 
2. Abschnitt: Wehrverfassungsgesetz. 
10. Wo ist bestimmt, wer zum Heere gehört und Soldat 
werden muß! 
Im Wehrverfassungsgesetze vom 30. Januar 1868, auch 
schlechtweg Wehrgesetz genannt. 
11. Hat dieß der König allein gegeben? 
Nein, es ist auf verfassungsmäßigem Wege gegeben. 
12. Was heißt „verfassungsmäßig"“! 
Das heißt: nach Vernehmung des Staatsrathes und mit 
Beirath und Zustimmung der Reichsräthe und der Kammer der 
Abgeordneten. 
3. Abschnitt: Heer im Frieden. 
§ 1. Präsente Mannschaft. 
13. Die eigentliche Bestimmung des Soldaten ist seine Ver- 
wendung gegen äußere Feinde im Kriege (1—4); braucht man 
auch im Frieden Soldaten? 
Man braucht im Frieden Soldaten, damit man sie hat im 
Kriege, und zwar solche, die nicht bloß Soldaten heißen, sondern 
auch die Befehle ihrer Vorgesetzten verstehen und auszuführen 
wissen, daneben aber auch die nöthige körperliche Gewandtheit 
und Ausdauer für das Leben im Kriege haben. 
14. Wie bekommt man solche Soldaten? 
Dadurch, daß man sie in den Garnisonen ihrer Heeres- 
abtheilungen versammelt und ihnen die nöthige Ausbildung gibt 
durch Lehre und Uebung. 
15. Bedarf es hiezu langer Zeit? 
Je länger, desto besser, natürlich vorausgesetzt, daß die Zeit 
auch vernünftig benützt wird.
	        
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