2 I. Theil:
dieser Bewilligung der Mittel bedarf er auch, wenn das Land
in Folge eines Schutz= und Trutzbündnisses mit einem andern
Staat in Krieg verwickelt werden soll.
Von unserm Könige weiß man, daß er derlei Bündnisse
nur zum Besten des Landes eingeht; von unserm Landtage er-
wartet das Volk, daß es seinen König nicht im Stiche läßt.
2. Abschnitt: Wehrverfassungsgesetz.
10. Wo ist bestimmt, wer zum Heere gehört und Soldat
werden muß!
Im Wehrverfassungsgesetze vom 30. Januar 1868, auch
schlechtweg Wehrgesetz genannt.
11. Hat dieß der König allein gegeben?
Nein, es ist auf verfassungsmäßigem Wege gegeben.
12. Was heißt „verfassungsmäßig"“!
Das heißt: nach Vernehmung des Staatsrathes und mit
Beirath und Zustimmung der Reichsräthe und der Kammer der
Abgeordneten.
3. Abschnitt: Heer im Frieden.
§ 1. Präsente Mannschaft.
13. Die eigentliche Bestimmung des Soldaten ist seine Ver-
wendung gegen äußere Feinde im Kriege (1—4); braucht man
auch im Frieden Soldaten?
Man braucht im Frieden Soldaten, damit man sie hat im
Kriege, und zwar solche, die nicht bloß Soldaten heißen, sondern
auch die Befehle ihrer Vorgesetzten verstehen und auszuführen
wissen, daneben aber auch die nöthige körperliche Gewandtheit
und Ausdauer für das Leben im Kriege haben.
14. Wie bekommt man solche Soldaten?
Dadurch, daß man sie in den Garnisonen ihrer Heeres-
abtheilungen versammelt und ihnen die nöthige Ausbildung gibt
durch Lehre und Uebung.
15. Bedarf es hiezu langer Zeit?
Je länger, desto besser, natürlich vorausgesetzt, daß die Zeit
auch vernünftig benützt wird.