Full text : Wehr-Katechismus.

Beilage  XVII.  229

richten,  kann  aber  auf  dessen  Ansuchen  bei  Veränderung  des  Wohnsitzes  an
den  neuen  Aufenthaltsort  zur  Erhebung  überwiesen  werden.

Mit  dem  Monate,  in  welchem  ein  Pflichtiger  auswandert  oder  mit
Tod  abgeht,  hört  die  Wehrgeldpflicht  auf.

II.  Abschnitt.
Verfahren  bei  Festsetzung  des  Wehrgeldes.

Art.  7.

Zur  Festsetzung  des  Wehrgeldes  tritt  in  jedem  Ersatzbezirke  ein
Ausschuß  in  Thätigkeit.

Derselbe  besteht:

a.  aus  dem  Vorstande  der  Distriktsverwaltungsbehörde  (in  unmittelbaren
  Städten  dem  Bürgermeister)  oder  dessen  Stellvertreter  als
Vorsitzenden;

b.  aus  den  5  bürgerlichen  Beisitzern  der  Ersatzcommission,  beziehungs-Dest
  in  Verhinderungsfällen  den  betreffenden  Ersatzmännern,  außeressen


e.  je  für  die  Gemeinde,  um  deren  Pflichtige  es  sich  handelt,  aus  dem
Gemeindevorstande  oder  in  dessen  Verhinderung  einem  Stellvertreter
desselben,  beziehungsweise  in  größeren  Städten  aus  dem  Distriktsvorsteher
  des  betreffenden  Stadtbezirkes  oder  einem  vom  Magistrate
(Bürgermeisteramte)  zu  bestimmenden  Stellvertreter  desselben.

Der  Rentbeamte  oder  dessen  Stellvertreter  kann  den  Ausschußsitzungen
beiwohnen.

Im  Uebrigen  finden  für  die  Geschäftsordnung  des  Ausschusses  die
Bestimmungen  des  Art.  22  des  Gesetzes  v.  31.  Mai  1856,  die  Einkommensteuer
  betreffend,  analoge  Anwendung.  Das  Protokoll  ist  von  einem  Bediensteten
  der  Verwaltungsbehörde  zu  führen.

Art.  8.

Dieser  Ausschuß  tritt  jährlich  einmal  und  zwar  in  der  ersten  Hälfte
des  Monats  Oktober  zusammen.

Die  Festsetzung  des  Wehrgeldes  findet  in  größeren  Städten  nach
den  sir  die  Einkommensteuer  gebildeten  Distrikten,  außerdem  nach  Gemein-Den
  statt.

Der  Berathung  und  Festsetzung  sind  zu  Grunde  zu  legen:

a.  die  Bezirksliste  mit  gleichzeitiger  Berücksichtigung  der  berichtigten
gemeindlighen  Urlisten  (Art.  45,  48  und  54  des  Wehrverfassungsgesetzes):t


b.  die  Mittheilungen  über  die  der  Ersatzmannschaft  zugewiesenen  Wehrpflichtigen
  (Art.  17,  18,  67),  ferner  über  Einwanderer,  Rückwanderer
  und  ohne  ihr  Verschulden  nicht  in  die  Aushebungslisten  Eingetragenen
  (Art.  9  und  10),  endlich  über  die  von  den  Militärbehörden
  als  untauglich  Erklärten  (Art.  61  und  72),  oder  wegen
Unwürdigkeit  aus  dem  Heere  Entlassenen  (Art.  71).