Full text : Wehr-Katechismus.

Beilage  XVII.  227

Zeilage  XVII.

Gesetz:

das  Wehrgeld  betreffend.

I.  Abschnitt.

Verpflichtung  und  Maßstab.
Art.  1.

Diejenigen  Wehrpflichtigen,  welche  nicht  zur  wirklichen  Ableistung
der  Dienstzeit  in  der  activen  Armee  gelangen,  und  zwar:
a.  die  nach  Art.  11  Ziff.  2  des  Wehrverfassungsgesetzes  vom  30.  Jan.
1868  gänzlich  Befreiten,
b.  die  nach  Art.  12  u.  14  dieses  Gesetzes  zeitweise  Befreiten  und  Zurückgestellten,

c.  die  nach  Art.  13  des  Gesetzes  wegen  einer  die  Erwerbsfähigkeit  nicht
aufhebenden  Untauglichkeit  Befreiten,
d.  die  nach  Art.  15,  17  und  18  des  Gesetzes  in  die  Ersatzmannschaft
eingestellten,  jedoch  nicht  zur  wirklichen  Einberufung  gelangenden
Pflichtigen,
e.  die  nach  Art.  16  des  Gesetzes  wegen  Waffendienstunwürdigkeit  vom
Dienste  Ausgeschlossenen
haben  für  die  Dauer  der  gesetzlichen  Dienstzeit  im  stehenden  Heere  eine
Abgabe  —  Wehrgeld  —  zu  entrichten.

Die  vor  Beginn  der  gesetzlichen  Dienstpflicht  im  activen  Heere  zugebrachte
  Dienstzeit  wird  auf  die  gesetzliche  Dienstzeit  angerechnet.

Art.  2.

Das  Wehrgeld  ist  vom  1.  Oktober  des  Jahrganges  an,  in  welchem

nach  Art.  7  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1868  die  Wehrpflicht  beginnt,
von  jenen  Wehrpflichtigen  aber,  welche  zwar  in  das  Heer  eingereiht  waren,
jedoch  vor  Erfüllung  der  sechsjährigen  Dienstzeit  wieder  befreit  werden,
von  dem  Zeitpunkte  der  Entlassung  an  bis  zum  Ablauf  der  gesetzlichen
Dienstzeit  im  stehenden  Heere  zu  leisten.
Die  nach  Art.  12  und  14  gedachten  Gesetzes  zeitweise  Befreiten,
sodann  die  nach  Art.  15,  17  und  18  als  Ersatzmannschaft  Ausgehobenen
haben  das  Wehrgeld  nur  so  lange  zu  entrichten,  als  sie  nicht  zur  wirklichen
  Dienstesleistung  in  der  activen  Armee  gelangen.

Den  nach  Art.  16  desselben  Gesetzes  als  unwürdig  von  der  Ehre
der  Waffen  Ausgeschlossenen  liegt  die  Leistung  des  Wehrgeldes  innerhalb
der  sechsjährigen  Dauer,  nach  Abrechnung  einer  etwa  schon  im  Heere  zugebrachten
  Dienstzeit,  für  jene  Zeit  ob,  während  welcher  sie  nicht  zu  militärischen
  Arbeiten  verwendet  werden.

Art.  3.

Die  Größe  des  zu  leistenden  jährlichen  Wehrgeldes  wird  nach  dem
Einkommen  des  Pflichtigen  und  zwar  nach  folgenden  Klassensätzen  festgesetzt;

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