Beilage XVII. 227
Zeilage XVII.
Gesetz:
das Wehrgeld betreffend.
I. Abschnitt.
Verpflichtung und Maßstab.
Art. 1.
Diejenigen Wehrpflichtigen, welche nicht zur wirklichen Ableistung
der Dienstzeit in der activen Armee gelangen, und zwar:
a. die nach Art. 11 Ziff. 2 des Wehrverfassungsgesetzes vom 30. Jan.
1868 gänzlich Befreiten,
b. die nach Art. 12 u. 14 dieses Gesetzes zeitweise Befreiten und Zurückgestellten,
c. die nach Art. 13 des Gesetzes wegen einer die Erwerbsfähigkeit nicht
aufhebenden Untauglichkeit Befreiten,
d. die nach Art. 15, 17 und 18 des Gesetzes in die Ersatzmannschaft
eingestellten, jedoch nicht zur wirklichen Einberufung gelangenden
Pflichtigen,
e. die nach Art. 16 des Gesetzes wegen Waffendienstunwürdigkeit vom
Dienste Ausgeschlossenen
haben für die Dauer der gesetzlichen Dienstzeit im stehenden Heere eine
Abgabe — Wehrgeld — zu entrichten.
Die vor Beginn der gesetzlichen Dienstpflicht im activen Heere zugebrachte
Dienstzeit wird auf die gesetzliche Dienstzeit angerechnet.
Art. 2.
Das Wehrgeld ist vom 1. Oktober des Jahrganges an, in welchem
nach Art. 7 des Gesetzes vom 30. Januar 1868 die Wehrpflicht beginnt,
von jenen Wehrpflichtigen aber, welche zwar in das Heer eingereiht waren,
jedoch vor Erfüllung der sechsjährigen Dienstzeit wieder befreit werden,
von dem Zeitpunkte der Entlassung an bis zum Ablauf der gesetzlichen
Dienstzeit im stehenden Heere zu leisten.
Die nach Art. 12 und 14 gedachten Gesetzes zeitweise Befreiten,
sodann die nach Art. 15, 17 und 18 als Ersatzmannschaft Ausgehobenen
haben das Wehrgeld nur so lange zu entrichten, als sie nicht zur wirklichen
Dienstesleistung in der activen Armee gelangen.
Den nach Art. 16 desselben Gesetzes als unwürdig von der Ehre
der Waffen Ausgeschlossenen liegt die Leistung des Wehrgeldes innerhalb
der sechsjährigen Dauer, nach Abrechnung einer etwa schon im Heere zugebrachten
Dienstzeit, für jene Zeit ob, während welcher sie nicht zu militärischen
Arbeiten verwendet werden.
Art. 3.
Die Größe des zu leistenden jährlichen Wehrgeldes wird nach dem
Einkommen des Pflichtigen und zwar nach folgenden Klassensätzen festgesetzt;
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