Full text: Wehr-Katechismus.

Beilage XIX. 237 
die gemeindeweise angefertigten und abgeschlossenen Wehrgeld-Listen (Art. 9 
des Gesetzes) den betreffenden Gemeindebehörden zum Vollzuge der Erhebung 
zuzustellen. 
« Eine Abschrift dieser sämmtlichen Listen ist bei der Distriktsverwal- 
tungsbehörde zurückzubehalten, und eine weitere an die einschlägigen Rent- 
ämter zu übermitteln. 
Alle in der Liste einer Gemeinde sich ergebenden und nach 8 13 
von der Distriktsverwaltungsbehörde dem Rentamte und der Gemeindebe- 
hörde mitzutheilenden Aenderungen sind von der Distriktsverwaltungs- 
behörde auch in der eigenen Liste vorzumerken, so daß jederzeit das Soll 
des betreffenden Jahrgangs aus der bezirksamtlichen Liste genau und voll- 
Kändig ersichtlich ist. 
Die Summe der nach Art. 3 Abfs. 3 des Gesetzes (§ 3 gegenwär- 
tiger Instruktion) auf einmal erlegten Wehrgelder muß von der Summe 
der innerhalb der sechsjährigen Pflichtigkeit jährlich wiederkehrenden Bei- 
träge getrennt nachgewiesen werden. 
Ueber jeden Jahrgang der Pflichtigen sind bei der Distriktsverwal- 
tungsbehörde eigene Akten zu führen. 
§ 16. 
Durch die allerhöchste Verordnung vom 27. Juni 1869 wurde auf 
Grund der Art. 12 und 15 des Gesetzes bestimmt: 
1. Das Wehrgeld ist in vier gleichen Raten, nämlich mit Beginn der 
Monate Januar, April, Juli und Oktober jeden Jahres je für 
das vorausgegangene Quartal zu erheben. 
Hiebei steht es jedoch jedem Pflichtigen frei, an den festgesetzten 
Zielen mehr als die verfallene Rate oder auch die ganze Jahres- 
Schuldigkeit zusammen abzutragen. 
2. Die Gemeindebehörden haben längstens sechs Wochen nach jedem 
Erhebungstermin die eingegangenen Wehrgeldsbeträge den Rent- 
ämtern abzuliefern und mit der Ablieferung für das letzte Quartal 
die Abrechnung zu verbinden. 
3. Von den Wehrpflichtigen der Altersklasse 1846 und 1847 ist das 
in Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes für die Zeit vom 1. Oktober 1868 
bis dahin 1869 festgesetzte Wehrgeld im Laufe der Monate No- 
vember und Dezember 1869 zu erheben. 
4. Den Gemeindebehörden wird für die Mühewaltung und Kosten der 
Erhebung eine Vergütung von 3 Procent von den durch sie er- 
hobenen Wehrgeldsbeträgen geleistet. 
Die Gemeindebehörden haben gleichzeitig mit der Abrechnung die 
Rückstände auf Grund namentlicher Verzeichnisse an die Rentämter zu über- 
weisen, welchen die Beitreibung von den Pflichtigen, deren Eltern oder ali- 
mentationspflichtigen Verwandten auf dem Exekutionswege nach den für 
die Erhebung der Staatsgefälle bestehenden Bestimmungen obliegt. 
Für Einhebung der Rückstände gebühren den Rentämtern Tantiemen 
nach Maßgabe der allerhöchsten Verordnung vom 28. November 1862 
eadie Bezüge der Rentbeamten betreffend“ (Regierungs-Blatt Seite 2577).
	        
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