Full text: Wehr-Katechismus.

240 Bemerkung. 
urtheilung von Dienstsachen handelt, die militärischen Gerichte in ihrer Be- 
setzung mit Militärpersonen auch fernerhin ausschließlich zuständig seien. 
Da nun andererseits nur — abgesehen von besonderen Ausnahms- 
zuständen — Militärpersonen der Militärgerichtsbarkeit unterstellt sind, die 
Straflosigkeit einer die militärischen Dienstgesetze verletzenden That aber 
gegen die Rechtsordnung ist, der sich der Einzelne fügen muß und zu welcher 
eben die militärische Rechtsordnung auch gehört, so ist im Falle der Nr. 487 
dieser Schrift der Thäter seiner Militäreigenschaft nicht zu entkleiden und 
ihm die Entlassungsurkunde vorzuenthalten, mit deren Ausstellung erst die 
Entlassung aus dem Heerverbande wirklich eintritt (Art. 8 Abs. 2 des 
Militär-Strafgesetzbuches vom 29. April 1869).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.