Full text: Wehr-Katechismus.

Wehrpflicht. 17 
116. Was geschieht mit dieser Aushebungsliste? 
Nachdem sie von der Ersatzcommission unterschrieben, wird 
sie von der Verwaltungsbehörde in allen ihren Rubriken aus- 
gefüllt und binnen längstens 8 Tagen dem Landwehr-Bezirks- 
Commando mitgetheilt, womit nun die Thätigkeit der Militäx- 
behörden bei dem Ersatzgeschäfte beginnt. 
§ 6. Vertheilung der Wehrpflichtigen. 
a. An den Formationsstand und die Ersatzmannschaften. 
117. Müssen alle, die auf der Aushebungsliste (114) stehen, 
Soldaten werden? « 
Ja, soferne Alle den Fahneneid zu leisten haben, mit 
Ausnahme derer, die nur einstweilen (105— 108) als tauglich 
und würdig behandelt werden und bei denen erst ihre Tauglich- 
keit und Würdigkeit festgestellt werden muß. 
118. Werden auch alle gleich zur militärischen Ausbildung 
zu den einzelnen Heeresabtheilungen abgeschickt! 
Nein, nur so viel als zur Ergänzung des Formations- 
standes (22. 23) nothwendig sind. 
118. Was geschieht mit dem Reste' 
Von den nicht sogleich Einzuübenden wird jeder Heeres- 
abtheilung, als die für eine Mobilisirung (46) nothwendige Er- 
satzmannschaft, eine gewisse Anzahl zugewiesen, welche Ersatzmann= 
schaft I. Klasse heißt; der übrige Theil wird nicht an die ein- 
zelnen Heeresabtheilungen vertheilt, sondern hat eben die Ver- 
wendung für den Nothfall zu gewärtigen und heißt Ersatzmann- 
schaft II. Klasse (276—280). 
b. Vertheilung an die einzelnen Heeresabtheilungen. 
120. Wir haben bekanntlich vielerlei Heeresabtheilungen, 
nämlich: 10 Jäger-Bataillone, 16 Infanterie-Regimenter, 
10 Cavalerie-, 4 Artillerie-Regimenter, 1 Genie-Regiment, 
4 Sanitäts-Compagnien, 6 Verpflegs-Abtheilungen, und 
diese sind in verschiedenen Städten Bayerns vertheilt; von 
wem wird nun bestimmt, wer von den auf der Aushebungs- 
liste Stehenden zu dieser oder jener Abtheilung und ihrer 
Ersatzmannschaft I. Klasse (119) gehören soll! 
Das wird vom Landwehr-Bezirks-Commando bestimmt, 
welches der Ersatzcommission vorsaß. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.