Wehrpflicht. 17
116. Was geschieht mit dieser Aushebungsliste?
Nachdem sie von der Ersatzcommission unterschrieben, wird
sie von der Verwaltungsbehörde in allen ihren Rubriken aus-
gefüllt und binnen längstens 8 Tagen dem Landwehr-Bezirks-
Commando mitgetheilt, womit nun die Thätigkeit der Militäx-
behörden bei dem Ersatzgeschäfte beginnt.
§ 6. Vertheilung der Wehrpflichtigen.
a. An den Formationsstand und die Ersatzmannschaften.
117. Müssen alle, die auf der Aushebungsliste (114) stehen,
Soldaten werden? «
Ja, soferne Alle den Fahneneid zu leisten haben, mit
Ausnahme derer, die nur einstweilen (105— 108) als tauglich
und würdig behandelt werden und bei denen erst ihre Tauglich-
keit und Würdigkeit festgestellt werden muß.
118. Werden auch alle gleich zur militärischen Ausbildung
zu den einzelnen Heeresabtheilungen abgeschickt!
Nein, nur so viel als zur Ergänzung des Formations-
standes (22. 23) nothwendig sind.
118. Was geschieht mit dem Reste'
Von den nicht sogleich Einzuübenden wird jeder Heeres-
abtheilung, als die für eine Mobilisirung (46) nothwendige Er-
satzmannschaft, eine gewisse Anzahl zugewiesen, welche Ersatzmann=
schaft I. Klasse heißt; der übrige Theil wird nicht an die ein-
zelnen Heeresabtheilungen vertheilt, sondern hat eben die Ver-
wendung für den Nothfall zu gewärtigen und heißt Ersatzmann-
schaft II. Klasse (276—280).
b. Vertheilung an die einzelnen Heeresabtheilungen.
120. Wir haben bekanntlich vielerlei Heeresabtheilungen,
nämlich: 10 Jäger-Bataillone, 16 Infanterie-Regimenter,
10 Cavalerie-, 4 Artillerie-Regimenter, 1 Genie-Regiment,
4 Sanitäts-Compagnien, 6 Verpflegs-Abtheilungen, und
diese sind in verschiedenen Städten Bayerns vertheilt; von
wem wird nun bestimmt, wer von den auf der Aushebungs-
liste Stehenden zu dieser oder jener Abtheilung und ihrer
Ersatzmannschaft I. Klasse (119) gehören soll!
Das wird vom Landwehr-Bezirks-Commando bestimmt,
welches der Ersatzcommission vorsaß.
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