Volltext : Wehr-Katechismus.

Wehrpflicht.  15

98.  Was  hat  die  Ersatzcommission  nach  der  Eröffnung
dieser  ihrer  Bescheide  zu  thun?

Sie  streicht  von  der  Bezirksliste  (71.  72)  die  ganz  Befreiten
  und  die  zeitweise  Befreiten;  auch  diejenigen,  die  sich  als
waffenunwürdig  (34)  herausstellen,  sowie  die,  welche  schon  freiwillig
  im  Heere  dienen  (38—42  und  330).

99.  Was  geschieht  mit  denen,  die  nun  noch  auf  der  Bezirksliste
  stehen  bleiben?

Die  werden  nun  von  den  Aerzten  wegen  ihrer  Diensttauglichkeit
  im  Allgemeinen  und  für  die  verschiedenen  Waffengattungen
insbesondere  untersucht.

100.  Haben  lediglich  die  Aerzte  endgiltig  zu  entscheiden?

Nein,  sondern  die  ganze  Ersatzcommission  hat  darüber  Beschluß
  zu  fassen.

101.  Findet  gegen  solche  Beschlüsse  oder  gegen  die  Unwürdigkeitserklärung
  Berufung  statt!

Nein,  Niemanden  steht  eine  solche  zu.

102.  Was  ist  mit  den  untauglich  Befundenen?

Die  werden  von  der  Bezirksliste  gestrichen.

2.  Anentschiedene  Tauglichkeit.
103.  Wenn  die  Tauglichkeit  eines  Wehrpflichtigen  noch  unentschieden
  ist?

Der  wird  auch  auf  der  Liste  gestrichen  und  für  den  nächsten
Jahrgang  vorgemerkt  und  zwar  immer  wieder,  bis  zu  seinem
vollendeten  24.  Lebensjahre,  von  wo  an  er  frei  ist  für  immer
(275  V).

104.  Wenn  aber  die  Letzteren  für  ein  anderes  Jahr  vorgemerkt
  werden,  so  muß  das  auch  mit  denen,  dienur  zeitweise
von  der  Wehrpflicht  befreit  sind  (43—47),  geschehen?

Das  geschieht  auch;  die  auf  unbestimmte  Zeit  Befreiten
werden  auf  das  nächste  Jahr  vorgemerkt,  die  auf  bestimmte  Zeit
Befreiten  für  das  betreffende  Jahr.

3.  Abwesende.

105.  Wenn  sich  aber  ein  Wehrpflichtiger  bei  der  Ersatzcommission
  nicht  eingefunden  hat,  wird  der  auch  von  der
Bezirksliste  gestrichen?

Nein,  der  wird  einstweilen  als  tauglich  behandelt.