Wehrpflicht. 21
vollziehen, im Kriege wie im Frieden, zu Wasser und zu Land,
bei Tag und bei Nacht, auf Märschen und Wachen, bei Be-
lagerungen, in Stürmen und Schlachten, überhaupt bei allen
Gelegenheiten als tapfere und treue Soldaten sich erweisen,
Ihre Fahne (Standarte) niemals treulos und meineidig ver-
lassen, vielmehr sie stets muthig vertheidigen und sich nach Vor-
schrift der Kriegsgesetze jederzeit so benehmen wollen, wie es
ehrliebenden Soldaten geziemt.“
Nachzusprechen ist van dem Schwörenden:
„Ich schwöre zu Gott dem Allmächtigen, daß ich altes
dasjenige, was mir soeben vorgehalten worden und ich wohl
verstanden habe, genau befolgen will, so wahr mir Gott helfe
und sein heiliges Wort.“
137. Wenn einer aber IFsraelit ist?
Derselbe läßt nur in den nachzusprechenden Worten (Sta-
bung) die Worte „und sein heiliges Wort" aus.
138. Wenn einer zu den Wiedertäufern gehört, die be-
kanntermaßen nicht schwören?
Derselbe gelobt eben nach seiner Art die Erfüllung der
vorgehaltenen Verbindlichkeiten.
139. Ist der Eid in Wahrheit unentbehrlich, um den Wehr-
pflichtigen zum Soldaten zu machen?
I. Ein Eid sollte der freieigene Ausdruck einer Willens-
stimmung sein. .
II. Wo, wie dieß häufig vorkommt, die Leistung des Eides
in Massen geschieht, kann der den Eid Abnehmende nicht von
jedem Einzelnen sich überzeugen, ob und wie er den Eid ver-
standen und die Stabung (136) nachfpricht.
III. Jede Verletzung des Fahneneides müßte folgerichtig
als ein Verbrechen gegen Gott, also viel strenger, als dieß ge-
#schieht, bestraft werden. »
IV. Wenn sich ein Wehrpflichtiger, wie dieß auch schon
vorgekommen, weigert, den Fahneneid zu leisten, so muß
dennoch als Soldat angesehen und beurtheilt werden, weil bonst
manche Fahnenscheue sich hinter religiöse Scheu stecken würden
und zuletzt vor lauter Gottesfurcht die Armee nur aus Ungläu-
bigen bestehen und zu einem kleinen Häuflein würde.