Full text : Wehr-Katechismus.

22  II.  Theil:

140.  Nach  alle  dem  wäre  der  Fahneneid  entbehrlich?
Er  ist  es  nicht  mehr  und  nicht  weniger  als  jeder  politische
Eid,  d.  h.  ein  Eid,  den  der  Staat  verlangt,  um  sich  der  Erfüllung
  einer  Verbindlichkeit  der  Unterthanen  desto  besser  zu  versichern.

Es  läßt  sich  dieß  nicht  verkennen.

8.  Abschnitt:

Wehrpflichts-Verletzungen  vor  der  Einreihung.

§  1.  Vorsätzliche.
141.  Was  sind  das  für  Handlungen!
Ungehorsam,  Widerspenstigkeit,  Selbstverstümmelung,  Entziehung
  von  der  Wehrpflicht.
a.  Ungehorsam.
142.  Was  ist  Ungehorsam  und  seine  Strafe!
Ungehorsam  ist  vorhanden:
I.  Wenn  ein  Wehrpflichtiger  sich  bis  zum  15.  Januar
nicht  angemeldet  (74).
Strafe:  30  kr.  bis  10  fl.
II.  Wenn  ein  Wehrpflichtiger
a.  vor  der  Ersatzcommission  nicht  erscheint,
b.  sich  vor  beendigtem  Ersatzgeschäfte  entfernt  (67),
c.  zu  der  beim  Landwehr-Bezirks-Commando  erfolgenden  Verpflichtung
  nicht  erscheint  (129).

Strafe:  30  kr.  bis  150  fl.  oder  Arrest  von  1  bis  42  Tagen.
143.  Wenn  aber  ein  Wehrpflichtiger  die  persönliche  Ladung
vor  die  Ersatzcommission  gar  nicht  erhalten  hat  (67)7

Dieß  entschuldigt  das  Wehbleiben  nicht.
144.  Wenn  aber  das  Erscheinen  wegen  Krankheit  oder  sonstiger
  Hindernisse  unmöglich  wart
Wenn  man  die  Krankheit  oder  sonstige  wirkliche  Hindernisse
gehörig  nachweisen  kann,  dann  allerdings  wird  man  nicht  bestraft.

145.  Können  nöthigen  Falles  auch  die  im  Gesetze  bestimmten
  Termine  für  das  Ersatzgeschäft  geändert  werden!

Ja.