Wehrpflicht. 25
d. Allgemeine Bestimmung.
162. Finden bei der Beurtheilung des Ungehorsams, der
Widerspenstigkeit, der Selbstverstümmelung und Simula-
tion, soweit nicht oben schon etwas Besonderes angeführt
ist, um Uebrigen auch die allgemeinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches Anwendung?!
Ja.
§ 2. Fahrlässigkeit.
163. Wenn nun aber beim Ungehorsam (742) und der Wider-
nstigteit (159) kein Vorsatz, sondern nur Unachtsamkeit
4. h. Fahrlässigkeit obwaltet, wird der Wehrpflichtige doch
bestraft?
Ja, er wird doch wegen Ungehorsams und Widerspenstig-
keit bestraft, jedoch nicht so strenge, als wenn Vorsatz und Ab-
sichtlichkeit dabei gewesen wäre.
164. Wenn einer aber nicht mit Fleiß, sondern nur aus Un-
achtsamkeit, Fahrlässigkeit ganz oder zum Theil untauglich
wird, wird der auch bestraft?
1 Nein, eine fahrlässige Selbstverstümmelung wird nicht be-
straft.
165. Gibt es auch fahrlässige Simulation?
Nein, schon zum Begriffe „Simulation“ gehört Absicht-
lichkeit.
§5 3. Strafumwandlung.
166. Wenn die Geldstrafen nicht bezahlt werden
können?
I. So muß für je 3 fl. ein Tag Gefängniß oder Arrest
erstanden werden; und
II. in jedem Urtheile auf Geldstrafe muß sogleich für den
Fall der Zahlungsunfähigkeit die entsprechende Freiheitsstrafe aus-
gedrückt sein.
§ 4. Aburtheilendes Gericht.
167. Wogeschieht die Untersuchung und Aburtheilung wegen
der in obigen 88 aufgeführten Wehrpflichtsverletzungen!
I. Wenn die Verletzung bei Gericht angezeigt worden, be-
vor der Wehrpflichtige Soldat geworden, so sind die bürgerlichen
Gerichte zuständig.