Full text: Wehr-Katechismus.

Wehrpflicht. 25 
d. Allgemeine Bestimmung. 
162. Finden bei der Beurtheilung des Ungehorsams, der 
Widerspenstigkeit, der Selbstverstümmelung und Simula- 
tion, soweit nicht oben schon etwas Besonderes angeführt 
ist, um Uebrigen auch die allgemeinen Bestimmungen des 
Strafgesetzbuches Anwendung?! 
Ja. 
§ 2. Fahrlässigkeit. 
163. Wenn nun aber beim Ungehorsam (742) und der Wider- 
nstigteit (159) kein Vorsatz, sondern nur Unachtsamkeit 
4. h. Fahrlässigkeit obwaltet, wird der Wehrpflichtige doch 
bestraft? 
Ja, er wird doch wegen Ungehorsams und Widerspenstig- 
keit bestraft, jedoch nicht so strenge, als wenn Vorsatz und Ab- 
sichtlichkeit dabei gewesen wäre. 
164. Wenn einer aber nicht mit Fleiß, sondern nur aus Un- 
achtsamkeit, Fahrlässigkeit ganz oder zum Theil untauglich 
wird, wird der auch bestraft? 
1 Nein, eine fahrlässige Selbstverstümmelung wird nicht be- 
straft. 
165. Gibt es auch fahrlässige Simulation? 
Nein, schon zum Begriffe „Simulation“ gehört Absicht- 
lichkeit. 
§5 3. Strafumwandlung. 
166. Wenn die Geldstrafen nicht bezahlt werden 
können? 
I. So muß für je 3 fl. ein Tag Gefängniß oder Arrest 
erstanden werden; und 
II. in jedem Urtheile auf Geldstrafe muß sogleich für den 
Fall der Zahlungsunfähigkeit die entsprechende Freiheitsstrafe aus- 
gedrückt sein. 
§ 4. Aburtheilendes Gericht. 
167. Wogeschieht die Untersuchung und Aburtheilung wegen 
der in obigen 88 aufgeführten Wehrpflichtsverletzungen! 
I. Wenn die Verletzung bei Gericht angezeigt worden, be- 
vor der Wehrpflichtige Soldat geworden, so sind die bürgerlichen 
Gerichte zuständig.
	        
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