Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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sittlichen  Anschauungen  abweichen.  Ebensowenig  vermag  es
Rechtssätze  zu  schaffen,  die  etwas  geradezu  Vernunftwidriges
gebieten  oder  erzwingbar  machen.  Die  Schwierigkeit  liegt  nur
darin,  die  hierher  gehörigen  Fälle  von  denen  blosser  Unzweckmässigkeit
  richtig  abzugrenzen.  Wenn  uns  z.  B.  LEYsEr°?  erzählt,
  in  Erfurt  habe  das  Herkommen  geherrscht,  dass  Niemand
Rathsherr  werden  durfte,  der  Peter  hiess,  so  kann  allerdings
nicht  zweifelhaft  sein,  dass  dies  keine  „gute,  erbare  Gewohnheit“
und  desshalb  verwerflich  und  unverbindlich  war.  Dagegen  halte
ich  das  von  BÖHLAU®*  angeführte  Beispiel  eines  unvernünftigen
Gewohnheitsrechts  nicht  für  zutreffend.  In  dem  Dorfe  Wangern
auf  der  Insel  Poel  hat  am  Anfange  unseres  Jahrhunderts  die
Uebung  geherrscht,  dass  der  Nachfolger  im  Gehöfte  die  Buchschulden
  (d.  h.  die  beim  Kaufmann  gemachten  persönlichen,  nicht
auf  das  Grundstück  eingetragenen)  seines  Vorgängers,  wenn  dieser
auch  nur  Interimswirth  war,  zu  bezahlen  hatte.  Ungerechtfertigt
und  desshalb  nicht  zu  billigen  war  dieser  Gebrauch  gewiss,  aber
er  war  nicht  in  höherem  Grade  logisch  unmöglich  als  der  Satz
„Kauf  bricht  nicht  Miethe“  und:  nicht  so  unsinnig,  dass  jeder
verständige  Mensch,  wie  bei  dem  ersten  Beispiele  sagen  müsste,
er  dürfe  nicht  befolgt  werden.  Um  einem  Grundsatze  die  Eigenschaft
  als  Rechtssatz  absprechen  zu  können,  muss  ein  ganz  besonders
  grober  Verstoss  gegen  das,  was  die  Vernunft  fordert,
vorliegen,  aber  ein  solcher  genügt  auch,  ohne  dass  man,  wie  bei
dem  Widerspruch  mit  dem  Sittengesetz,  verlangen  dürfte,  dass
eine  Handlung  geboten  wird,  die  nach  Vernunfterwägungen  als
verboten  anzusehen  ist.

Die  Beseitigung  einer  Gewohnheit  als  unsittlich  oder  unvernünftig
  kann  aber  nicht  nach  der  subjektiven  Anschauung  des
gerade  urtheilenden  Richters  erfolgen.  Massgebend  können  nur
die  Anschauungen  der  im  Staate  vereinigten  Gesammtheit  sein,

 

#3  Medit.  ad  Pandectas  spec.  9  u.  IV.
%  Mecklenb.  Landrecht  I  S.  335  Anm.  24.