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ner Abwesenheit getrosfen hätte, bel seiner Jurückkunft veorschriftsmäßiger Bericht
an Königl. Rekrutiruags, Kommission zu erstatten und dieses auch dei denjenigen
nachzuholen seyy welche sich unter diese gegebene Bestimmung eignen und inzwischen
zurückgekommen stind ohne daß wegen ihrer Bericht an die Justu-Sekrion des Ko-
nigl. Kriegs, Deparcements oder die unterzeichnete Behörde erstattee worden wäre.
Scuttgart, den 2. Mai 1818.
Koͤnigl. Rekrutivungs-Kommission-
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Verfuͤgung, in Betreff der ungehorsam ausgewichenen Milit airpflichtigen, welche das Sos zu der
dißlährlgen Ausheb#ung getroffen bat.
Da bei der dißfährigen Aushebung ein großer Theil der Militaiepflichtigen,
welche das Loos getroffen) scch durch Enkfernung der Aushebung zu entziehen gewußt
hat; so werden die Kinigl. Oberämeer auf genaue Beobachtung der wegen der
un zehorsamen Milltairpflichtigen bestehenden Verordnungen, namentlich die in dem
Sctats, und Regierungs= Blate von 1815 95. u. folg. enthaltenen Vorschriften
v. m 26. Februar 1515. verwiesen.
Insbesondere wird ihnen
1) empfohlen) das Vermögen eines ungehorsam abwesenden Milicairpflichtigen so-
sleich mic Sequester zu belegen und dieses auch bei demjenigen Vermögen
zu beobachten, das ihm während seiner Abwesenheic anfällt;
2.) jeder abwesende Militairpflichtige, den die Aushebung gettoffen hat, ist, wenn
sein Aufenthalt nicht bekannt seyn sollte, ediktaliter zur Ruͤckkehr aufzufor-
dern, und wenn er sich im Königreich betteten laͤßt, in persoͤnliche Haft zu
bringen, über sein Ausweichen zu vernehmen und der Erfolg der Unterfu-
chung, die sich besonders auch auf die Beihlfe Dritter bei der Entweichung
zu beziehen hat, unter Anschluß des Protokolls und eines Auszugs aus der
Rekrutirungsliste an dle Königl. Rekrutirungs, Kommission zu berichten,
damie diese den Schuldhaften nach dem Grade seiner Verschuldung mit einer
#m ein oder mehrere Jahre erhöhten Kapitulation unter das Militair einthei-
len könne.
5.) Damit die Ungehorsamen wo möglich noch bei Zeiten zu ihrer Pflicht zurückkehren:
so sind nicht aur obige in den Gesetzen enthaltene Bestimmungen in allen
Amts- Orcen wiederholt bekannt in machen, sonders es ist zugleich auch den
Amts-Untergebene##n zur Wissenschaft zu bringen) daß