Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

236 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverban«:s. 
3. Abschnitt. 
8 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.') 
I. Auch hier sind zunächst zahlreiche Einzelverträge, In erster Reihe zwischen 
den Grenzstaaten, zu verzeichnen. 
Sie betreffen die gegenseitige Zulassung der in den Grenzgemein- 
den wohnenden Ärzte, Wundärzte, Hebammen und Tierärzte?), die 
Benutzung der Spitäler, das Verfahren bei Feststellung von Geistes- 
krankheiten, die Beförderung von Geisteskranken in ihre Heimat, das 
Beerdigungswesen, die. gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen 
(deutsch-schweizerisches Abkommen vom 28. August 1909), den Schutz 
gegen die Verschleppung ansteckender Krankheiten, die gegenseitige 
Unterstützung mittelloser Kranker usw. Hervorzuheben wären die Be- 
stimmungen über Fürsorge für geschlechtskranke Seeleute, die nach 
8 7 der deutschen Seemannsordnung von 1902 bei Verbürgung der 
Gegenseitigkeit auch den Staatsfremden gewährt wird (über Anwen- 
dung auf Niederländer vgl. die Bekanntmachung in R.G.Bl. 1914 S.251). 
Interessant sind ferner die deutsch-englischen Abkommen zur Bekämp- 
fung der Schlafkrankheit in Afrika vom 27. Oktober 1908 und 17. August 
1911 (N.R.G.3.3.11709, VIII 310 und Strupp II 411); die Verhand- 
lungen vom Juni 1907, die ein allgemeines Abkommen der beteiligten 
Mächte bezweckten, haben nicht zum Ziele geführt. 
II. Ungleich wichtiger sind dieKollektivverträge zur Bekämpfung vonCholera, 
Pest und Gelbfieber. 
1. Anerster Stelle Ist der seit den fünfziger Jahren begonnene Kampf gegen 
die Cholera zu erwähnen. 
a) Die auf Napoleons Anregung 1851 zu Paris zu- 
sammengetretene erste internationale Sanitätskonfe- 
renz führte zu der Konvention vom 27.Mai 1853, die aber 
nur von Frankreich, Italien und Portugal ratifiziert 
wurde und im wesentlichen toter Buchstabe blieb. 
1) Karlinski, Über die geschichtliche Entwicklung der internat. Ge- 
sundheitspflege und deren weitere Aufgaben. 1895. Proust, La defense de l’Eu- 
rope contre la peste et la conf6rence de Venise. 1897. Derselbe, L'orientation 
nouvelle de la politique sanitaire. Conförences sanitaires internat. 1896. Kobler, 
Die Quarantänefrage in der internat. Sanitätsgesetzgebung. 1898. Toy, Surla 
r&glementation de la defense sanitaire contre la peste, le cholera et la fiövre jaune 
d’apr&s la convention de Paris. 1903. Toulouser These. 1905. Loufti, La politique 
sanitaire internat. 1906. Merignhac II708. Perels 131. Ullmann 412. — 
Ältere Verträge sind aufgezählt bei Strupp II 381 Note 3. 
2) Vgl. den deutsch-niederländischen Vertrag vom 11. Dezember 1873 (R. G. 
Bl. 1874 S. 99), erweitert durch Vertrag vom 23. Februar 1698 (R.G. Bl. 1899 
8.221); den deutsch schweizerischen Vertrag vom 20. November 1872 (Strupp 
1400).
	        
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