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werden. Jeder Kapitän soll, wenn er das Notrufzeichen hört, zu Hilfe
eilen. 4. Auf jedem Schiff muß für alle an Bord befindlichen Personen
Platz in den Rettungsbooten oder auf den Rettungsflößen vorhanden
sein. Die Zahl und Konstruktion der mitzuführenden Rettungsringe
und Rettungswesten ist vorgezeichnet. Auch zur Verhinderung der
Feuersgefahr und zur Entdeckung und Löschung von Schiffsbränden
sind Vorschriften vereinbart. Schiffe, die den aufgestellten Bedingungen
genügen, erhalten ein „Sicherheitszertifikat‘, das von allen Vertrags-
staaten als vollgültig anerkannt wird.
Der weitere Ausbau des Seeschiffahrtsrechts, zunächst durch eine
intern:tionale Freibordkonferenz, ist in Aussicht genommen.
4. Abschnitt.
$ 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
IL. Zur Verhütung der Verbreitung von ansteckenden Tierkrankheiten (ins-
besondere auch der Tollwut der Hunde) sind zahlreiche Verträge zwischen ein-
zelnen Staaten, vorzugsweise zwischen benachbarten Staaten, geschlossen worden.
ll. Dagegen hat die Gefahr, welche die Rehlaus für die Weinpflanzungen mit
sich brachte, zu ciner internationalen Konvention geführt, die am 17. September
1878 geschlossen, am 8. November 1881 zu Bern durch eine neue Vereinbarung
ersetzt wurde (R. G. Bl. 1882 S. 125).1)
Vertragsmächte sind: Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich,
Portugal und die Schweiz. Später sind beigetreten: Belgien, Italien,
Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Serbien, Spanien. Deklaration
dazu vom ‚15. April 1889 (R.G.Bl. S. 203). Diese internationale Reb-
lauskonvention (Convention phylloxerique internationale) verpflichtet
die Vertragsstaaten, ihre innere Gesetzgebung zu vervollständigen, um
ein gemeinsames und wirksames Vorgehen gegen die Einschleppung
‘und Verbreitung der Reblaus zu sichern. Sie enthält ferner Bestim-
mungen über den Verkehr von Wein, Trauben usw. Ausgerissene Wein-
stöcke und trockenes Rebholz sind von dem internationalen Verkehr
ausgeschlossen. Die Vertragsstaaten werden sich gegenseitig alle auf
die Bekämpfung der Reblaus bezüglichen Maßregeln mitteilen. Die
Einsetzung eines internationalen Bureaus ist nicht vorgesehen. Das
deutsche Ausführungsgesetz datiert vom 3. Juli 1883 (R.G.Bl. S. 149);
ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1904 (R.G.Bl. S. 261).
IH. Der Schutz der Fischerel. |
1. Der Schutz der Fischerei In den durch das Gebiet mehrerer Staaten
strömenden Flüssen bildet den Inhalt verschiedener Verträge zwischen den
betelligten Staaten.?)
1) Abgedruckt bei Fleischmann 176. — Vgl. Loening, H.St. VII 19.
2) Vgl. Buchenberger, H. St. III 1060.