8 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen. 247
IV. Der Schutz der übrigen Tierwelt.
1. Um die Robben im Beringmeer vor der Ausrottung zu schützen, haben
zunächst die Vereinigten Staaten und England auf Grund des Pariser Schieds-
spruches vom 15. August 1893 Vereinbarungen über den Robbenfang außerhalb
- der Küstengewässer (die auf drei Seemeilen bestimmt wurden) miteinander ge-
troffen.>)
Durch diese wird der Robbenfang zur See in einer Zone, die 60 See-
meilen rings um die Pribyloffinseln umfaßt, überhaupt ausgeschlossen.
In den übrigen Teilen des Beringmeeres wird die Anwendung von
Feuerwaffen, Netzen und Sprengstoffen untersagt; eine Schonzeit, die
vom 1.Mai bis 31. Juli reicht, wird eingeführt; der Fang darf nur mit
Segelbooten betrieben werden; die Fischerboote müssen von ihrer
Regierung eine besondere Bewilligung zum Fang von Robben erhalten
und eine besondere Flagge führen. Über die Ergebnisse des Fisch-
zuges sind genaue Eintragungen in das Schiffsbuch zu machen. Die
Vereinigten Staaten haben auf Grund dieser Vereinbarungen das Robben-
schutzgesetz vom 9.April 1894 erlassen und die 33 Seemächte ein-
geladen (1894), den Vereinbarungen beizutreten. Sie haben dann zu-
nächst mit Rußland am 4.Mai 1894 sich über einen entsprechenden
modus vivendi geeinigt; Italien ist durch Deklaration vom 23. Oktober
1894 den englisch-amerikanischen Abmachungen beigetreten, und end-
lich haben die Vereinigten Staaten mit Rußland und Japan am 7.No-
vember 1897 auf derselben Grundlage einen Vertrag über die Regelung
des Robbenfangs im Beringmeer geschlossen. Weitere Vereinbarungen
der Vereinigten Staaten sind mit Großbritannien am 7. Februar 1911, mit
Großbritannien, Rußland und Japan am 7. Juli 1911 abgeschlossen
worden.
2.. Dem Schutze der Tierwelt Afrikas dient der von Deutschland, Spanien,
dem Kongostaat, Frankreich, Großbritannien, Italien und Portugal geschlossene
Londoner Vertrag vom 19. Mai 1900.°)
Der Schutz wird zunächst denjenigen Tieren gewährt, die dem
Menschen nützlich sind; dann aber auch denjenigen, die unschädlich
sind oder im wissenschaftlichen Interesse erhalten werden sollen.
Innerhalb einer durch den Vertrag bestimmten Zone wird die Jagd
6) Vgl. Barclay, R.J. XXV 417. Engelhardt, R. J. XXVI 386; R.G.V
193, 347. Tillier, Les pöcheries des phöques de la mer Behring. 1906. Triepel
279. Löning, H. St. VI442. Kaufmann, Jahrbuch der internat. Vereinigung für
vergleichende Rechtswissenschaft I 459. Die Aktenstücke sind abgedruckt in
N. R.G. 2. s. XVIII 587, XXI 439, XXIII 557, 564, 624, XXV11212; 3. s.V 717. Die
Verträge finden sich in N. R. G. 3. s. V 717, 720. — Die deutsche Schiffahrt ist an
dem Rubbenfang im Beringmeer nicht beteiligt. Vel. aber das deutsche Gesetz vom
4. Dezember 1876 (R. G. Bl. S.233), betr. die Schonzeit für den Fang von Robben.
6) Abgedruckt N. R.G. 2.8. XXX 430. Vgl. R.G. VII 519.