8 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte. 351.
8. Der Einziehung unterliegt die Konterbande stets, das Schiff selbst nur
ausnahmsweise (Art 89 bis 44).
a) Die Einziehung des Schiffes ist zulässig, wenn die Konter-
bande nach Wert, Gewicht, Umfang oder Fracht mehr als die Hälfte der
Ladung ausmacht. Wird das Schiff freigegeben, weil diese Voraus-
setzung nicht zutrifft, so fallen die Kosten des Prisenverfahrens dem
Schiff zur Last. Wenn das angehaltene Schiff der Einziehung nicht
unterliegt, so kann es zur Fortsetzung der Fahrt ermächtigt werden,
wenn,der Kapitän die Konterbande dem anhaltenden Kriegsschiff über-
liefert. |
b) Die dem Eigentümer der Konterbande gehörende, an Bord des
Schiffes befindliche harmlose Ware unterliegt ebenfalls der Einziehung.
c) Befindet sich das angehaltene Schiff in Unkenntnis der Feind-
seligkeiten oder der Konterbandeerklärung, oder hat der Kapitän die
Konterbande noch nicht ausladen können, so kann die Einziehung nur
gegen Entschädigung erfolgen.
4, Der Beförderung von Kriegskonterbande steht die neutralitätswidrige
Unterstützung gleich (Art. 45 bis 47).15)
a) Neutralitätswidrige Unterstützung (unneutral services), auch
Quasi-Konterbande (conterbande 'par analogie) genannt, ist die Beförde-
rung von Kriegsmannschaften oder Nachrichten im Interesse des Feindes.
b) Die allgemeine Rechtsfolge der neutralitätswidrigen Unter-
stützung ist die Einziehung des Schiffs und der dem Eigentümer des
Schiffs gehörigen Ware.
c) Die Erklärung von 1909 unterscheidet einen leichteren und
einen schwereren Fall, je nachdem es sich um eine einzelne Fahrt
oder. um dauernde Verwendung handelt. Der erstere ist gegeben,
wenn 1. das Schiff die Reise eigens zum Zweck der Beförderung
einzelner Mitglieder der feindlichen Streitmacht oder der Übermitt-
lung von Nachrichten ausführt; 2. wenn es mit Wissen des Eigen-
tümers, Charterers oder des Kapitäns eine geschlossene feindliche Trup-
penabteilung oder eine oder mehrere Personen an Bord hat, die während
der Fahrt die Operationen des Feindes unmittelbar unterstützten. In
diesem Fall unterliegt das Schiff der Behandlung, die ein neutrales,
der Einziehung von Kriegskonterbande unterworfenes Schiff erfahren
würde.
Der zweite Fall ist gegeben: 1. Falls das Schiff sich unmittelbar
an den Feindseligkeiten beteiligt; 2. unter dem Befehl oder der Auf-
sicht eines feindlichen Agenten sich befindet; 3. von der feindlichen
Regierung gechartert ist; 4. falls es derzeit ausschließlich zur Be-
15) Hold v. Ferneck 145. v. Groß, Neutralitätswidrige Unterstützung.
Heidelberger Diss. 1913.